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Stefan Phillipp

7 Juli, 2026

§ Recht kurz §: Totalverweigerung

Von Stefan Philipp (Bearbeitungsstand: 03.07.2026)

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Juristische Folgen einer Totalverweigerung der Wehrpflicht

In der KDV-Beratung taucht gelegentlich der Begriff „Totalverweigerung“ (TV) auf; auch die Bezeichnungen „Totale Kriegsdienstverweigerung“ (TKDV), „radikale Kriegsdienstverweigerung“ oder „Wehrpflichtverweigerung“ werden benutzt. Häufig ist dabei nicht ganz klar, was damit konkret gemeint ist und welche Folgen eine solche Verweigerung hat. Deshalb werden hier inhaltliche Zusammenhänge und juristische Folgen dargestellt.

Ausgangspunkt für die Totalverweigerung ist die Anmaßung des Staates, die männlichen Deutschen ggf. zu Soldaten zu machen und zum Kriegsdienst zu zwingen. Gegen einen solchen Kriegsdienstzwang, in der Sprache des Grundgesetzes als „Wehrpflicht“ bezeichnet, richtet sich die Kriegsdienstverweigerung (KDV). Je nach dem Selbstverständnis des KDVers reicht es ihm aus, wenn nur er nicht Soldat werden und direkten, bewaffneten Kriegsdienst leisten muss (bzw. dafür ausgebildet wird), und bereit ist, für den verweigerten Dienst einen Ersatz zu leisten. Er akzeptiert damit – ob gewollt oder nicht – das System des Kriegsdienstzwangs, u.U. sogar die Existenz von Militär. Oder aber: Er lehnt den Kriegsdienstzwang grundsätzlich ab und verweigert (insofern „total“) alle sich aus der Wehrpflicht ergebenden Folgen.

Das Wehrpflichtsystem ist so begründet: Nach dem Grundgesetz (GG) können alle deutschen Männer ab 18 Jahren zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet werden (Art. 12a GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert die Verfassung die militärische Landesverteidigung (Art. 87a Abs. 1 GG); diese kann entweder durch die Wehrpflicht oder durch eine Freiwilligen-/Berufsarmee sichergestellt werden (Urteil v. 13.04.1978, Az: 2 BvF 1,2,4,5/77). Um für die Ende 1955 gegründete Bundeswehr genug Soldaten [!] rekrutieren zu können, wurde Mitte 1956 die Wehrpflicht mit dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) gesetzlich eingeführt.

Inhalt und Dauer der Wehrpflicht sind durch § 3 WPflG festgelegt. Danach wird die Wehrpflicht durch den Dienst bei der Bundeswehr erfüllt, bei anerkannten KDVern nach Art. 4 Abs. 3 GG durch den Zivildienst. Sie beginnt mit 18 Jahren und endet im Frieden mit 45, im Krieg mit 60 Jahren; die Dienstdauer ist im Frieden begrenzt und gesetzlich bestimmt (derzeit keine Einberufungen), im Krieg unbefristet (limitiert nur durch die Altersgrenze 60, Verletzung und damit evtl. Untauglichkeit oder Tod). Außerdem gehören zur Wehrpflicht die Erfassung und die Musterung (§ 3 Abs. 1 WPflG). Wer sich grundsätzlich gegen die Wehrpflicht wehren und diesem staatlichen Kriegsdienstzwang nicht nachkommen will, der stellt eher keinen KDV-Antrag nach Art. 4 Abs. 3 GG; auch weil das KDV-Recht auf Gewissensgründe und bewaffneten Dienst beschränkt, eine Ersatzleistung erzwungen wird und KDVer in die sog. Gesamtverteidigung eingeplant sind. TV/TKDV kann dann Folgendes bedeuten:

Erfassungsverweigerung: Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) erhält nach § 15 WPflG in einem automatisierten Verfahren von den Meldeämtern zahlreiche Daten der Wehrpflichtigen und fordert seit dem 01.01.2026 diese nach § 15a WPflG zur Abgabe einer „Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung“ auf (Bereitschaftserklärung, „Fragebogen“). Der Datenübermittlung kann man rechtlich nicht widersprechen und sie faktisch nicht verhindern und sie damit nicht verweigern. Die Nichtabgabe der Bereitschaftserklärung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (geplant: 250 Euro. Siehe alles Weitere in „Recht kurz: Bußgeldverfahren“).

Musterungsverweigerung: (Ungediente) Wehrpflichtige müssen vor einer Heranziehung zum Wehrdienst gemustert werden (§ 16 Abs. 1 WPflG), um die Tauglichkeit und Eignung festzustellen. Die Wehrverwaltung baut die Kapazitäten für massenhafte Musterungen gerade erst auf und plant diese ab der Jahresmitte 2027. Wer die Musterung verweigert, kann dazu polizeilich vorgeführt werden (§ 44 Abs. 2 WPflG). Wenn eine solche scheitert, keinen Erfolg verspricht oder sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt, kann nach Aktenlage entschieden werden (§ 17 Abs. 10 WPflG). Die Stellung eines KDV-Antrags nach Art. 4 Abs. 3 GG entbindet nicht von der Musterung, im Gegenteil: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) wird der KDV-Antrag bei Verweigerung der Musterung abgelehnt.

Verweigerung des Wehr- oder Zivildienstes: Wer tauglich und verfügbar (es liegen keine keine Ausschluss-, Befreiungs- oder Zurückstellungsgründe vor) ist, kann zum Bundeswehr- oder (im Falle der Anerkennung als KDVer) Zivildienst einberufen werden. Wer den Dienst grundsätzlich verweigert, also der Einberufung nicht folgt oder die Dienststelle mit der Absicht verlässt, dauerhaft keinen Dienst zu leisten, wird strafrechtlich verfolgt. Auf Fahnenflucht (§ 16 Wehrstrafgesetz; WStG) und Dienstflucht (§ 53 Zivildienstgesetz; ZDG) stehen bis zu 

5 Jahre Freiheitsstrafe (Gefängnis). Soldaten können daneben disziplinarisch verfolgt und mit bis zu 63 Tagen Disziplinararrest (bundeswehrinterne Inhaftierung) belegt werden. Da derzeit keine Zwangseinberufungen erfolgen (§ 2 Abs. 3 WPflG = teilweise noch ausgesetzte Wehrpflicht), kann (und muss) kein Dienst verweigert werden. Bei einer später dann ggf. möglichen Totalverweigerung sollte man sich anwaltlich beraten lassen.

7 Juli, 2026

§ Recht kurz §: Bußgeldverfahren

Von Stefan Philipp (Bearbeitungsstand: 03.07.2026)

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Ablauf des Bußgeldverfahrens bei Erfassungsverweigerung

Wer der Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zur Abgabe einer „Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung“ („Fragebogen“) nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) nicht nachzukommen will, sollte Rechtsfolgen und Verfahren kennen.

Nach § 45 Abs. 1 Nr. WPflG ist die „nicht richtig[e] oder nicht vollständig[e]“ Abgabe einer Bereitschaftserklärung eine Ordnungswidrigkeit; diese „kann mit einer Geldbuße geahndet werden“ (45 Abs. 2 WPflG). Aktuell liegend noch keine Bußgeldbescheide vor, geplant ist nach Informationen aus dem Bundesministerium der Verteidigung ein Betrag von 250 Euro.

Im Gegensatz zu Straftaten (z.B. Körperverletzung, Raub, Totschlag), die von der Staatsanwaltschaft ermittelt und mit einem Strafbefehl geahndet oder angeklagt, vor Gericht verhandelt und u.U. mit Gefängnis bestraft werden und im Führungszeugnis auftauchen, sind Ordnungswidrigkeiten (z.B. Falschparken, Ruhestörung, Handy am Steuer) leichtere Rechtsverstöße, die von Verwaltungsbehörden mit Verwarnungs- oder Bußgeld sanktioniert und nicht ins Führungszeugnis aufgenommen werden.

Geregelt ist das im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Bußgeldbehörde ist für die Fälle der Erfassungsverweigerung gemäß § 45 Abs. 3 WPflG das BAPersBw mit Sitz in Köln. Ein Bußgeldbescheid muss zugestellt werden (per Zustellungsurkunde = „gelber Brief“ oder per Übergabeeinschreiben bzw. Einschreiben mit Rückschein – siehe Verwaltungszustellungsgesetz). Der Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§ 50 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 2 OWiG), also eine Erklärung darüber, wie man sich rechtlich gegen den Bescheid wehren kann. Das Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch, der innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich (und nicht per E-Mail!) einzulegen ist (§ 67 Abs. 1 OWiG), am besten per Einschreiben mit Rückschein. Über den Einspruch entscheidet ein Einzelrichter beim Amtsgericht (AG) Köln (§ 68 Abs. 1 OWiG) bzw. ein Jugendrichter beim AG Köln (§ 68 Abs. 2 OWiG) in öffentlicher Verhandlung, wenn der Betroffene unter 21 Jahre alt und damit rechtlich sog. Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz) ist. Da die Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung planmäßig an alle 18 Jahre alt gewordenen Männer geht, dürften absehbar alle Verhandlungen über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide vor dem Jugendgericht (JG) in Köln verhandelt und entschieden werden. Das AG Köln mit seiner JG-Abteilung ist eines der größten deutschen Amtsgerichte; dort werden von ca. 170 Richter*innen jährlich über 50.000 Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilverfahren erledigt. Anders als im Strafverfahren, bei dem ein Verschlechterungsverbot gilt (für den Fall, dass nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ausschließlich der Verurteilte Berufung einlegt), ist im Einspruchsverfahren das Gericht nicht an die Höhe des Bußgeldbescheids gebunden – das Gericht könnte also auch ein höheres Bußgeld verhängen. Nach § 17 Abs. 1 OWiG beträgt eine Geldbuße zwischen fünf und 1.000 Euro. Gegen ein Urteil des AG/JG gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde. Eine solche ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG allerdings nur zulässig, wenn das Gericht zu einem höheren Bußgeld als 250 Euro verurteilt hat.

Nach Rechtskraft der Entscheidung ist diese vollstreckbar (§ 89 OWiG), das Bußgeld muss also bezahlt werden und fließt in die Bundeskasse (§ 90 Abs. 2 OWiG), Vollstreckungsbehörde ist das BAPersBw (§ 92 OWiG). Wer nicht bezahlt, kann einmalig bis zu sechs Wochen in Erzwingungshaft genommen werden (§ 96 OWiG).

Bei der Erfassungsverweigerung ist mit diesen Kosten zu rechnen: Zum Bußgeld hinzu kommen eine Verwaltungsgebühr (28,50 Euro) und ggf. die Gerichtsgebühren (50 Euro), außerdem evtl. eigene Reise- und Übernachtungskosten, das persönliche Erscheinen in der Verhandlung ist normalerweise angeordnet (§ 73 OWiG). Falls man sich anwaltlich vertreten lässt, können leicht weitere Kosten von 1.000 bis 2.000 Euro hinzukommen.

Die Aussichten, sich gegen ein Bußgeld erfolgreich juristisch zu wehren, sind gering. Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG), mit dem das WPflG um den § 15a ergänzt wurde, ist formal korrekt zustande gekommen und (wohl) nicht verfassungswidrig. Um die Rechtswidrigkeit (als Grundlage der Bußgeldahndung) der Nichtabgabe einer Bereitschaftserklärung auszuschließen, kämen allenfalls Notwehr (§ 15 OWiG) oder rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG) in Betracht, das dadurch geschützte Rechtsgut wäre die vom Grundgesetz (GG) als unverletzlich garantierte und geschützte Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird die Reichweite der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht allerdings durch Art. 4 Abs. 3 GG abschließend geregelt (Beschluss d. BVerfG v. 20.12.1960, Az. 1 BvL 21/60 = BVerfGE 12,45). Die Erfassung erfolgt aber im Rahmen der Wehrpflicht (besser: Kriegsdienstzwang), die sich also solche legal nicht verweigern lässt, sondern lediglich auf Antrag der Dienst als Soldat bei der Bundeswehr.

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