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Stefan Philipp

9 April, 2026

Wehrpflicht? Nein, Kriegsdienstzwang! 


Für eine klare Sprache statt Beschönigung und Verharmlosung

Ein Artikel unseres stellvertretendem Vorstands Stefan Philipp, veröffentlicht in der Graswurzelrevolution vom april 2026/508.

Hier zum Download im Original

Im Jahr 2011 war die Wehrpflicht ausgesetzt worden, alle konkreten Verpflichtungen sollten nur im sogenannten Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten, also im Krieg. Das hat sich mit dem seit dem 1. Januar 2026 geltenden Wehrdienstmodernisierungsgesetz geändert: Alle jungen Männer werden nun erfasst, müssen einen Fragebogen ausfüllen, sich darin auch zu ihrer Bereitschaft zum Militärdienst äußern und werden ab Mitte 2027 gemustert.

Falls sich nicht genug Personen als Soldat*in zur Bundeswehr, deren Umfang in den nächsten Jahren um mehr als 40 Prozent vergrößert werden soll, melden, kann der Bundestag eine „Bedarfswehrpflicht“ einführen, bei der Männer für die Dienstleistung ausgelost werden. Wie umstritten das alles im Rahmen der Erreichung von „Kriegstüchtigkeit“ (Pistorius), des Strebens nach der „zentralen Führungsmacht“ in Europa (Merz), der Aufrüstung der Bundeswehr zur „konventionell stärksten Armee“ auf dem Kontinent (Klingbeil) ist, zeigten beispielhaft die großen „Schulstreik[s] gegen Wehrpflicht“ im Dezember 2025 und jetzt Anfang März.
„Bedarfswehrpflicht“, „Wehrpflichtlotterie“ … warum immer der Begriff „Wehrpflicht“? Denn eigentlich ist es ganz einfach. Als grundlegendes Freiheitsrecht gegenüber dem Staat garantiert das Grundgesetz (GG) in Artikel 4 Absatz 3: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ Damit ist dem deutschen Staat von seiner Verfassung im Kern verboten: ein Zwang zum Kriegsdienst, ein Zwangskriegsdienst, ein Kriegsdienstzwang! (Die einzige Voraussetzung ist dabei, dass das Gewissen der von dem Zwang betroffenen Person dem Kriegsdienst entgegensteht.)
Obwohl dieser Begriff des Kriegsdienstzwangs also die korrekte und direkt aus Art. 4 Abs. 3 GG abgeleitete und den Sachverhalt treffende Bezeichnung ist, wird sie nur selten verwendet. Im Bereich der offiziellen Politik und des Militärs sowie in der Sprache der Gesetze und nachfolgend der Administration und der Gerichte wird von der Wehrpflicht gesprochen. Wehrpflicht ist der Begriff (in) der herrschenden Sprache – und eben auch die Sprache der Herrschenden. Dabei taucht dieser Begriff als solcher im Grundgesetz an keiner Stelle auf.
Eingeführt wurde der Kriegsdienstzwang im Zuge der Remilitarisierung Westdeutschlands mit der Verabschiedung des Wehrpflichtgesetzes durch den Bundestag am 7. Juli 1956. Eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage gab es dafür zunächst nicht, allerdings war zuvor, am 6. März 1956, das Grundgesetz durch den Artikel 87a so ergänzt worden, dass „Streitkräfte zur Verteidigung“ aufgestellt werden (müssen). Auf Verfassungsebene wurde die sogenannte Wehrpflicht dann im Rahmen der Notstandsgesetzgebung 1968 durch den Art.12a GG so normiert, dass über 18-jährige Männer „zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband“ verpflichtet werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat 1978 entschieden, dass die vom Grundgesetz geforderte militärische Verteidigung vom Gesetzgeber entweder durch Zwang oder aber durch Freiwilligkeit organisiert werden kann.

Zum Unterschied zwischen Zwang und Pflicht

Was den wesentlichen Unterschied zwischen Pflicht und Zwang ausmacht, zeigt der Blick ins Wörterbuch. Danach ist Zwang eine äußere Einwirkung, etwas zu tun oder zu unterlassen, unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen den eigenen Willen und auch damit eine Freiheitsbeschränkung. Eine Pflicht hingegen ist wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass sie aus eigener Einsicht als notwendig erkannt und übernommen wird. Die Pflichterfüllung erfolgt also weitgehend freiwillig, Sanktionsandrohungen zur Brechung des eigenen und entgegenstehenden Willens sind nicht notwendig.
Bei einer Google-Anfrage nach dem Unterschied zwischen Pflicht und Zwang lautet die von sogenannter künstlicher Intelligenz generierte Antwort in der Zusammenfassung: „Pflicht ist eine einzusehende Notwendigkeit, Zwang ist eine ausgeübte Gewalt.“
Obwohl, ganz im Sinn staatlicher Herrschaftslogik, beim Kriegsdienstzwang offiziell von Pflicht gesprochen und das Wort Zwang vermieden wird, drohen bei Verweigerung der Diensterfüllung massivste Sanktionen; es kommt dann zum Einsatz des Strafrechts, bekanntlich „das schärfste Schwert des Staates im Umgang mit seinen Bürgerinnen“. Das zeitgleich mit der „Wehrpflicht“ eingeführte Wehrstrafgesetz (WStG) sieht für „Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung“ Freiheitsstrafen, also Gefängnis, bis zu fünf Jahren vor („Fahnenflucht“, §  16 WStG); wer als Soldatin Befehle verweigert, muss mit bis zu drei Jahren Gefängnis rechnen („Gehorsamsverweigerung“, § 20 WStG). Weil der Zivildienst, der nach Art. 4 Abs. 3 GG staatlich anerkannten Kriegsdienstverweigerer ebenfalls „Erfüllung der Wehrpflicht“ (§ 3 Abs. 1 WPflG) und ein bloßer Ersatz ist, gelten für Zivildienstleistende analoge Strafandrohungen nach dem Zivildienstgesetz („Dienstflucht“, § 53 ZDG; „Nichtbefolgen von Anordnungen“, § 54 ZDG).

Dienst im, für und am Krieg und das „Wehren“

Sich-wehren gegen Unrecht und Angriff ist richtig und erlaubt, wenn und solange es verhältnismäßig ist. Kriegsdienst ist jeder Dienst im, für und am Krieg. Dieser ist nie verhältnismäßig, ist selbst Unrecht und trifft immer Unschuldige und die Zivilbevölkerung. Und die Behauptung vom Sich-wehren ist häufig umstritten oder glatte Lüge – man denke z.B. an die falsche Behauptung „Seit 5 Uhr 45 wird zurückgeschossen“ von Adolf Hitler am 1. September 1939 im Reichstag, mit der Deutschland den Zweiten Weltkrieg begann.
Militär ist insgesamt eine Zwangsveranstaltung mit rigider Hierarchie, organisiert nach dem Prinzip von Befehl und Gehorsam und als Instrument konstruktiver Konfliktlösung und fairen Interessensausgleichs ungeeignet.
Das wichtigste Mittel gegen den Kriegsdienstzwang ist die Kriegsdienstverweigerung (KDV) – als persönliche und als gemeinsame Handlung; gegen alle Kriegsdienste und nicht nur gegen den direkten im Militär; national und international.
Staaten- und länderübergreifend gibt es seit 1921 die War Resisters´ International (WRI), deren Mitglieder jeden Krieg als Verbrechen ablehnen und Kriegsdienste ablehnen und verweigern. Auf Deutsch wird die WRI gewöhnlich als Internationale der Kriegsdienstgegnerinnen bezeichnet. Auch wenn diese Übersetzung im Blick auf das englische „resist“ verkürzt erscheint, macht sie im hier thematisierten Zusammenhang deutlich, dass es um den Widerstand gegen Kriegsdienste geht. In der BRD gibt es sieben Mitgliedsorganisationen der WRI, darunter die Graswurzelrevolution, von denen vor allem diese beiden sich schwerpunktmäßig mit der KDV beschäftigen: die Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegnerinnen (DFG-VK) und die Internationale der Kriegsdienstgegner*innen (IDK). (Daneben bieten auch die evangelische und die katholische Kirche Beratung zu Fragen der KDV an.)

Das Elend der Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz

Wer sich in Deutschland mit KDV beschäftigt, der steht vor diesem Dilemma: Die verfassungsrechtliche Schutzvorschrift des Art. 4 Abs. 3 GG, die gesetzliche Umsetzung in v.a. dem Wehrpflichtgesetz (WPflG), dem „Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen“ (KDVG) und dem Zivildienstgesetz (ZDG), das Handeln der Verwaltungsbehörden und die Rechtsprechung der Gerichte zeigen: Zwar ist das KDV-Grundrecht ein nicht zu unterschätzender zivilisatorischer Fortschritt, der nicht zuletzt der massenhaften Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern, Deserteuren und „Wehrkraftzersetzern“ in Nazi-Deutschland geschuldet ist, von einem Menschenrecht auf KDV ist es aber weit entfernt; dann müsste es nämlich uneingeschränkt gelten.
So ist aber ausschließlich die Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschützt, nicht aber die gegen andere erzwungene unterstützende Tätigkeiten im, für und am Krieg. Erschwerend kommt dazu, dass Kriegsdienstverweigerer dann, wenn Männer zum Soldatsein gezwungen werden, einen Ersatz in Form des Zivildienstes leisten müssen. Exakt damit erfüllen auch sie den abgelehnten Kriegsdienstzwang („Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes [staatliche Anerkennung als KDVer] durch den Zivildienst erfüllt.“ – § 3 Abs. 1 WPflG).
Die zweite Einschränkung besteht in dem Erfordernis „gegen sein Gewissen“. Genau wie die Freiheit des Glaubens und die des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ist die Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG „unverletzlich“. Sie darf staatlicherseits nicht beschränkt und angetastet, sondern muss geschützt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich allerdings in seiner Rechtsprechung dazu verstiegen, dass die Reichweite der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht durch Art. 4 Abs. 3 GG „abschließend geregelt“ sei. Dabei ist es hochproblematisch, dass überhaupt ein Antrag zur Inanspruchnahme des Grundrechts gestellt werden muss. Durch die Ausgestaltung des KDV-Anerkennungsverfahrens kann der Staat die Zahl der Kriegsdienstverweigerer dazu noch steuern.
Für die Gruppen, die zur KDV arbeiten und beraten, stellt sich damit die Frage nach ihrem Ziel und der Strategie.
Die Kirchen betonen zwar immer den Wert der KDV (nach Art. 4 Abs. 3 GG), verstehen ihre Beratungsarbeit aber vor allem als „Gewissensschärfung“. Das mag in vielen Einzelfällen hilfreich sein, eine klare politische Positionierung gegen Militär, Kriegsvorbereitung, Krieg und Kriegsdienstzwang ist es nicht. In ihrer aktuellen „Friedensdenkschrift“ vom November 2025 erklärt die Evangelische Kirche in Deutschland Pazifismus zur Privatsache und rechtfertigt den Kriegsdienstzwang.
Die DFG-VK, die zunächst 1968 aus dem Zusammenschluss der 1892 gegründeten Deutschen Friedensgesellschaft (DFG) mit Teilen der Internationale der Kriegsdienstgegner (IDK) zur DFG-IDK und dann 1974 aus der Fusion mit dem Verband der Kriegsdienstverweigerer (VK) hervorgegangen ist, hat eine jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von KDVern zur Erlangung der staatlichen Anerkennung. Programmatisch tritt sie zwar für „die Verweigerung aller militärischen und nichtmilitärischen Kriegsdienste als einen Beitrag gegen Krieg und Kriegsvorbereitung“ ein. In der Breite dieser Friedensorganisation wird der Kriegsdienstzwang als solcher aber wenig problematisiert und politisch angegriffen. Mehrheitlich wird die Strategie verfolgt, die Zahl der KDV-Anträge als Zeichen des Protests gegen „Kriegstüchtigkeit“ zu steigern. Deshalb wird sogar denjenigen, die aufgrund der geltenden Rechtslage und der Verwaltungspraxis gar nicht mit einer Einberufung zur Bundeswehr rechnen müssen, zur KDV-Antragstellung geraten, was zwangsläufig zu einer Musterung führt und die dann staatlich anerkannten KDVer zu potenziellen Zivildienstleistenden macht. Das scheint mir insgesamt doch eher zu einer Integration in das „Wehrpflicht-System“ zu führen, als dem politischen und widerständigen Anspruch von „Vereinigten Kriegsdienstgegner*innen“ zu entsprechen.
Die IDK hat ein umfassendes Verständnis von Kriegsdienstverweigerung. Es umfasst auch alle kriegsunterstützenden Tätigkeiten in Betrieb, Schule, Universität etc. und die Zwangsdienste, die nach Artikel 12a GG neben Militär- und Ersatzdienst im Kriegsfall vorgesehen sind. Im Bereich der sog. Wehrpflicht neben der „normalen 4/3-KDV-Beratung“ informiert und agitiert sie auch über die Verweigerung der Erfassung und der Musterung bis hin zur Totalverweigerung, also der konsequenten Nicht-Zusammenarbeit mit dem Zwangsdienstsystem.

Fazit

Dieses Dilemma bleibt: Die Herrschenden sprechen von Wehrpflicht und verschleiern damit den Zwangscharakter dieser Rekrutierungsmethode – und zu viele lassen sich davon einlullen und halten es für normal, dass der Staat seine Bürger*innen zu Kriegsdiensten zwingt.
Protest und Widerstand dagegen sind nötig – und möglich durch die Wahrnehmung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung. In Deutschland ist dieses Recht durch die Einschränkung auf den „Kriegsdienst mit der Waffe“ und die Beschränkung auf Gewissensgründe nur unzureichend gegeben. Die nach diesem reduzierten Recht staatlich anerkannten Kriegsdienstverweigerer sind in das System des Kriegsdienstzwangs integriert, die anderen landen vor Gericht und im Gefängnis.
Das Gerede von der Wehrpflicht als staatsbürgerlicher Aufgabe ist genauso wie die Forderung nach Kriegstüchtigkeit Teil der Kriegspropaganda. Aus pazifistischer, antimilitaristischer und aus menschenrechtlicher Sicht gibt es nur diese Wehrpflicht: Die Pflicht, sich zu wehren gegen jeden Kriegsdienstzwang!

Stefan Philipp

Stefan Philipp ist stellvertretender Vorsitzender des DFG-VK-Landesverbands Baden-Württemberg. Er war 25 Jahre lang bis 2024 Chefredakteur der DFG-VK-Zeitschrift „ZivilCourage“. In den 1980er Jahren verweigerte er die Musterung, lehnte die Stellung eines KDV-Antrags ab, folgte der Einberufung zur Bundeswehr nicht, wurde von „Feldjägern“ festgenommen, dann zwei Monate in der Kaserne inhaftiert und danach wegen „Fahnenflucht“ und „Gehorsamsverweigerung“ zu einer 15-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt.

22 Oktober, 2025

Wer den Kriegsdienst verweigern will, muss vor allem in einer Hinsicht gründlich sein

– Ein lesenswerter Artikel der „Welt“ entstanden mit Hilfe von unserem Vorstand Stefan Philipp

7 Oktober, 2025

Kriegsdienstverweigerung wurde zur Normalität

Die Rolle von KDV in der Friedensbewegung der 1980er Jahre

ein Text von Stefan Philipp zur historischen und politische Dimension der Wehrpflicht und der Kriegsdienstverweigerung

Die Pläne eines „neuen Wehrdienstes“, die beabsichtigte Etablierung einer umfassenden Dienstplicht für Männer und Frauen oder auch die diskutierte „Wiederbelebung“ der Wehrpflicht setzen ein altes Thema wieder auf die Tagesordnung: die Kriegsdienstverweigerung (KDV). Es lohnt deshalb der Blick zurück in die 1980er Jahre, in der die Zahl der KDVer stark anstieg und die KDV zum Massenphänomen wurde – und gleichzeitig die Friedensbewegung im massenhaften Protest gegen die Stationierung von US-Atomraketen ihre größte Stärke entwickelte. Wer heute – vielleicht neu – über KDV und KDV-Beratung nachdenkt und dabei Erfahrungen aus dieser Zeit mitberücksichtigen will, der sollte wissen:

• Im Auftrag der westlichen Besatzungsmächte hatte der Parlamentarische Rat 1948/49 das Grundgesetz (GG) erarbeitet. Mit seiner Verabschiedung und Inkraftsetzung war am 23. Mai 1949 die Bundesrepublik Deutschland entstanden. In den Grundrechtsteil der Verfassung hatte der Parlamentarische Rat diese (bis heute unveränderte) Garantie im Artikel 4 Absatz 3 formuliert: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

• Bei den Beratungen hatte der spätere (erste) Bundespräsident Theodor Heuß (der als Reichstagsabgeordneter im März 1933 für das „Ermächtigungsgesetz“ gestimmt hatte, mit dem Hitler an die Macht gelangt war) vor der Aufnahme des KDV-Rechts ins Grundgesetz gewarnt und einen „Massenverschleiß der Gewissen“ befürchtet. Für die SPD-Fraktion hielt ihm (der 1937 vor den Nazis nach England geflohene antifaschistische Widerstandskämpfer) Fritz Eberhard entgegen: „Ich glaube, wir haben hinter uns einen Massenschlaf des Gewissens. In diesem Massenschlaf des Gewissens haben die Deutschen zu Millionen gesagt: Befehl ist Befehl und haben daraufhin getötet.“ Er und seine Fraktion erhofften sich von dem Grundrecht, das dann mit großer Mehrheit beschlossen wurde, „eine große pädagogische Wirkung“.

• Die Beschränkung der KDV auf Gewissensgründe wurde von Anfang v.a. von pazifistischen Organisationen kritisiert. Das „das Nähere regelnde“ Bundesgesetz sah und sieht vor, dass das KDV-Grundrecht nur auf Antrag und Prüfung der Gewissensgründe gewährt wird. Das Antragsverfahren ist bürokratisch ausgestaltet und hat(te) abschreckende Wirkung. Die betroffenen überwiegend gerade volljährig gewordenen jungen Männer waren gezwungen, ihre Entscheidung in mündlichen Prüfungsverfahren zu begründen („Inquisitionsverfahren“). Der Antrag hatte bis zur KDV-Neuregelung 1983 und der Umstellung auf ein in der Regel rein schriftliches Verfahren keine aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass zahlreiche (noch) nicht anerkannte KDVer zur Bundeswehr eingezogen wurden und bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Antrag als Soldat Dienst leisten mussten. Zahlreiche Verweigerer blie-

ben konsequent bei ihrer Entscheidung und wurden deshalb beim Militär inhaftiert, manche wurden durch die Nicht-Anerkennung ihrer KDV und das erzwungene Soldat-Sein in den Suizid getrieben.

• Durch die Beschränkung der KDV auf Gewissensgründe und die Regelung, das Grundrecht lediglich auf Antrag und durch eine Prüfung zu gewähren, hat(te) es der Staat in der Hand, die Zahl der KDVer zu regeln, nach eigenen politischen Wünschen und nach dem Personalbedarf der Bundeswehr.

• Was im juristischen Sinn eine Gewissensentscheidung ist, hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 20. Dezember 1960 ausgeführt. Danach ist eine solche „jede

ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von ,Gut‘ und ,Böse‘ orientierte Entscheidung (…), die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“.

• 1955 wurde die Bundeswehr gegründet, 1956 die Wehrpflicht eingeführt, nach der Männer ab 18 Jahren zum Militärdienst einberufen werden können. Seit 1968 ist dies durch die Einfügung von Art. 12a GG verfassungsrechtlich geregelt. Anerkannte KDVer können zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Mit dem ab 1973 vom Gesetz als Zivildienst bezeichneten Ersatz leisten KDVer die Wehrpflicht ab und stützen damit das gesamte System der Zwangsrekrutierung für militärische und kriegsvorbereitende Zwecke. Deshalb gab es immer wieder auch Totale KDVer, die alle oder einzelne Auflagen aus der Wehrpflicht verweigerten und deshalb strafrechtlich verfolgt wurden.

• Der Personalumfang der Bundeswehr in den 1980er Jahren: Die Zielvorgabe für die Präsenzstärke der Bundeswehr war bis zur „friedlichen Revolution“ in der DDR und der Auflösung des „Ostblocks“ 1989/90 die Zahl von 495.000 Soldaten. Sie wurde in dem Jahrzehnt von 1980 bis 1989 durchgängig annähernd erreicht, sank jedenfalls nie unter 486.000 Soldaten. (Die Nationale Volksarmee der DDR umfasste im „Wendejahr“ ca. 155.000 Soldaten.)

• Die Geburtsjahrgänge in Westdeutschland ab 1962 (deren Männeranteil bei ca. 50 Prozent lag und der ab 1980 wehrpflichtig wurde) umfassten bis 1967 jeweils über eine Million und sanken bis 1971 auf knapp unter 800.000. (Die Geburtsjahrgänge, die bei einer möglichen Wiedereinsetzung der Wehrpflicht in den kommenden Jahren für eine Einberufung zur Bundeswehr in Frage kommen würden, umfassen im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2017 über 700.000; wenn das Grundgesetz nicht geändert würde und die Wehrpflicht weiterhin nur für Männer gelten würde, wären damit jährlich ca. 350.000 junge Männer betroffen.)

• Über die Jahre hinweg seit der Einführung der Wehrpflicht 1956 stieg der Zahl der KDVer kontinuierlich an. Im Jahr 1958 wurden 2.447 KDV-Anträge gestellt, 1967 waren es 5.963. Das Folgejahr 1968 brachte eine Verdoppelung auf 11.952, bis 1979 stieg die Zahl stetig an auf über 45.000. In den 1980er Jahren wurde die KDV zur Normalität in weiten Teilen der (männlichen) Jugend: Die Anzahl der gestellten KDV-Anträge stieg in den 1980er Jahren von ca. 54.000 (1980) auf ca. 77.000 (1989). (Lediglich im Jahr 1984 sank die Antragszahl wegen der Sondersituation der Neuregelegung des KDV-Anerkennungsverfahrens unter der 1983 gewählten neuen CDU/CSU/FDP-Bundesregierung einmalig unter 50.000.) Auf den Punkt gebracht: Wer gegen Aufrüstung und Kriegsvorbereitung war, der verweigerte als Mann auch den Kriegsdienst bei der Bundeswehr – und wer KDVer wurde, der war auch gegen die Stationierung der US-Atomraketen in der BRD. Eine solche Positionierung führte bei vielen zum Engagement in der Friedensbewegung und wirkte meinungsbildend im persönlichen Umfeld.

• Möglich wurde diese Entwicklung v.a. dadurch, dass in den 1980er Jahren – und damit einer Zeit ohne Internet und der schnellen und leichten Verfügbarkeit von Informationen –fast flächendeckend KDV-Beratungsstellen entstanden waren und daneben zahlreiche Ratgeber in Buch- und Broschürenform publiziert wurden. Was heute unter veränderten Rahmenbedingungen bleibt: Kriegsdienstverweigerung ist zuerst eine individuelle Entscheidung, die Inanspruchnahme des KDV-Rechts ist auch eine politische Frage, seine Durchsetzung v.a. eine juristische. Wer KDVer angemessen beraten will der braucht: eine menschenrechtliche Orientierung, ein klares Bewusstsein für die Interessenslage der KDVer, eine empathische Beratungshaltung und dabei eine Klarheit für die eigenen Ziele sowie Sach- und Fachkompetenz.

Weiterführende Literatur:

Michael Schmid: Grundrecht Kriegsdienstverweigerung – Wiederbewaffnung – Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht – Kriegsdienstverweigerung in der Praxis https://www.kriegsdienstverweigerer-geschichten.de/hintergruende/texte/hintergrund-zur-wehrpflicht-in-der-brd/

Stefan Philipp: Zwangsdienst, Strafjustiz und Staat (in: Graswurzelrevolution; Nr. 433; November 2018; https://www.graswurzel.net/gwr/2018/10/zwangsdienst-strafjustiz-und-staat/

Norman Ciezki: Für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Einfluß und Bedeutung der „Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V.“; Münster 1999

Stefan Philipp ist stellvertretender Vorsitzender des DFG-VK-Landesverbands Baden-Württemberg. Er war bis zu ihrer Auflösung nach Aussetzung der Wehrpflicht stellvertretender Vorsitzender der Zentralstelle KDV, der 1957 gegründeten gemeinsamen Einrichtung von zuletzt ca. 30 Organisationen.

Veröffentlicht in: FriedensForum – Zeitschrift der Friedensbewegung, Ausgabe 2/2025, S. 30 f.

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