Von Stefan Philipp (Bearbeitungsstand: 16.07.2026)

Am 1. Januar 2026 ist das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) in Kraft getreten, mit dem neben anderen wehrrechtlichen Regelungen auch das Wehrpflichtgesetz (WPflG) geändert wurde. Mit der Änderung von § 2 Abs. 3 WPflG wurde die 2011 ausgesetzte Wehrpflicht teilweise wieder eingesetzt. Nach § 3 Abs. 1 WPflG umfasst sie für Männer die Pflicht (für andere freiwillig), „sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit […] untersuchen zu lassen […].“ Erfassung und Musterung als Teil der Wehrpflicht gelten damit nun nicht mehr nur im Krieg (Art. 80a und 115a Grundgesetz [GG]), sondern für alle ab 2008 geborenen jungen Männer (flächendeckende Musterungen wegen der erst aufzubauenden Kapazitäten ab dem 01.07.2027).
Teil der Erfassung (§ 15 WPflG) ist – nach Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) – die Pflicht, „eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben“ (§ 15a WPflG). Weiter heißt es dazu im Gesetz: „Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben.“ (§ 15a Abs. 2 WPflG) Die Online-Abgabe funktioniert so, dass das Aufforderungsschreiben einen QR-Code enthält, dessen Benutzung zu einem personalisierten Online-Fragebogen führt. Die Nicht-Abgabe der Bereitschaftserklärung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 WPflG).
Nach der Vorstellung von Bundesregierung und Bundeswehr ist die Online-Beantwortung des Fragebogens der Normalfall. In der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf des WDModG hatte die Bundesregierung ausgeführt: „Der Fragebogen ist grundsätzlich digital auszufüllen und in elektronischer Form abzugeben. Dadurch wird sowohl dem verstärkten Einsatz digitaler Instrumente in der Verwaltung als auch der auf digitale Kommunikation ausgerichteten Lebenswirklichkeit junger Menschen Rechnung getragen. In Ausnahmefällen kann die Erklärung auch schriftlich abgegeben werden; dies umfasst auch die Möglichkeit der Niederschrift, wenn es der Wehrersatzbehörde zuzumuten ist.“ (Bundestagsdrucksache 21/1853, Seite 69) Die Bundeswehr weist auf ihrer Website ausschließlich auf den Online-Fragebogen hin und erwähnt die Möglichkeit der schriftlichen Abgabe nicht (bundeswehr.de/de/menschen-karrieren/neuer-wehrdienst/fragebogen).
Nach dem Gesetzeswortlaut stehen die beiden Alternativen „online“ und „schriftlich“ gleichberechtigt ne- beneinander. Wenn der Gesetzgeber ein Regel-Ausnahme-Verhältnis gewollt hätte, dann hätte er das entsprechend im Gesetz formulieren können, aber auch müssen.
Wer – zu Recht – glaubt, dass es richtig ist, Sand ins Getriebe der Kriegstüchtigkeitsmaschine zu streuen, der kann völlig legal auf diese Weise ein Sandkörnchen beisteuern: Die erste Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung kommt als normale Briefpost, das BAPersBw könnte den Zugang also im Zweifelsfall nicht nachweisen. Wer nicht innerhalb der Monatsfrist reagiert, erhält eine erneute Aufforderung förmlich zugestellt (Zustellungsurkunde oder Einschreiben und damit rechtssicher) mit Fristsetzung. Falls dabei wieder nur auf einen QR-Code verwiesen wird und nicht der Fragebogen beiliegt, sollte man innerhalb der genannten Frist (wichtig: Zugang dort) dem BAPersBw z.B. so schreiben (per Einschreiben mit Rückschein): „Ich will die geforderte Bereitschaftserklärung schriftlich abgeben und erwarte die Zusendung des Fragebogens.“
Falls man bereit ist, den Fragebogen zu beantworten, dann ist wichtig: Zur Vermeidung eines eventuellen Bußgeldes müssen die Antworten korrekt, jedenfalls plausibel sein. „Null Interesse“: Unter der Überschrift „Bewertung Interesse am Dienst als Soldatin oder Soldat“ wird weiter hinten im Bogen gefragt „Haben Sie grundsätzlich Interesse, auf freiwilliger Basis Soldatin oder Soldat zu werden?“ Auf einer Skala von 0 bis 10 muss man sein Interesse eintragen, „0“ bedeutet „kein Interesse“; der Fragebogen ist damit fertig, wird nicht weiter ausgefüllt, sondern so abgeschickt. Wichtig: „0“ ist nicht gleichbedeutend mit der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) nach Art. 4 Abs. 3 GG. Ein solcher muss entsprechend § 2 KDV-Gesetz separat gestellt werden. Der Fragebogen mit amtlichen Erläuterungen ist zur Orientierung verfügbar als PDF unter: bundeswehr.de/resource/blob/6054406/3b369d8f38026ea2404454a768c95ffd/fragebogen-data.pdf
Wer will, kann versuchen, die Kosten für den Schriftverkehr mit dem BAPersBw als „notwendige Auslagen“ gemäß § 15a Abs. 6 WPflG erstattet zu erhalten.
Dass ein einziges kleines Sandkorn nicht „die Welt bewegt“, dürfte klar sein – und auch, dass der Staat für seine Kriegsmaschine immer ausreichend „Schmiermittel“ (Finanzen/„Sondervermögen“, Personal, Rechtsvorschriften, Propaganda) zur Verfügung stellt. Aber viele kleine Sandkörner ergeben zusammen einen Sandberg. Die Kriegsmaschinerie enthält zahlreiche Getriebeteile, die Wehrpflicht ist nur ein Zahnrad. Deshalb: Viele Sandkörner an vielen Stellen machen die Maschine störanfälliger und verlangsamen sie – bis zum Stillstand.






