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Nein zum Töten

7 Juli, 2026

§ Recht kurz §: Totalverweigerung

Von Stefan Philipp (Bearbeitungsstand: 03.07.2026)

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Juristische Folgen einer Totalverweigerung der Wehrpflicht

In der KDV-Beratung taucht gelegentlich der Begriff „Totalverweigerung“ (TV) auf; auch die Bezeichnungen „Totale Kriegsdienstverweigerung“ (TKDV), „radikale Kriegsdienstverweigerung“ oder „Wehrpflichtverweigerung“ werden benutzt. Häufig ist dabei nicht ganz klar, was damit konkret gemeint ist und welche Folgen eine solche Verweigerung hat. Deshalb werden hier inhaltliche Zusammenhänge und juristische Folgen dargestellt.

Ausgangspunkt für die Totalverweigerung ist die Anmaßung des Staates, die männlichen Deutschen ggf. zu Soldaten zu machen und zum Kriegsdienst zu zwingen. Gegen einen solchen Kriegsdienstzwang, in der Sprache des Grundgesetzes als „Wehrpflicht“ bezeichnet, richtet sich die Kriegsdienstverweigerung (KDV). Je nach dem Selbstverständnis des KDVers reicht es ihm aus, wenn nur er nicht Soldat werden und direkten, bewaffneten Kriegsdienst leisten muss (bzw. dafür ausgebildet wird), und bereit ist, für den verweigerten Dienst einen Ersatz zu leisten. Er akzeptiert damit – ob gewollt oder nicht – das System des Kriegsdienstzwangs, u.U. sogar die Existenz von Militär. Oder aber: Er lehnt den Kriegsdienstzwang grundsätzlich ab und verweigert (insofern „total“) alle sich aus der Wehrpflicht ergebenden Folgen.

Das Wehrpflichtsystem ist so begründet: Nach dem Grundgesetz (GG) können alle deutschen Männer ab 18 Jahren zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet werden (Art. 12a GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert die Verfassung die militärische Landesverteidigung (Art. 87a Abs. 1 GG); diese kann entweder durch die Wehrpflicht oder durch eine Freiwilligen-/Berufsarmee sichergestellt werden (Urteil v. 13.04.1978, Az: 2 BvF 1,2,4,5/77). Um für die Ende 1955 gegründete Bundeswehr genug Soldaten [!] rekrutieren zu können, wurde Mitte 1956 die Wehrpflicht mit dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) gesetzlich eingeführt.

Inhalt und Dauer der Wehrpflicht sind durch § 3 WPflG festgelegt. Danach wird die Wehrpflicht durch den Dienst bei der Bundeswehr erfüllt, bei anerkannten KDVern nach Art. 4 Abs. 3 GG durch den Zivildienst. Sie beginnt mit 18 Jahren und endet im Frieden mit 45, im Krieg mit 60 Jahren; die Dienstdauer ist im Frieden begrenzt und gesetzlich bestimmt (derzeit keine Einberufungen), im Krieg unbefristet (limitiert nur durch die Altersgrenze 60, Verletzung und damit evtl. Untauglichkeit oder Tod). Außerdem gehören zur Wehrpflicht die Erfassung und die Musterung (§ 3 Abs. 1 WPflG). Wer sich grundsätzlich gegen die Wehrpflicht wehren und diesem staatlichen Kriegsdienstzwang nicht nachkommen will, der stellt eher keinen KDV-Antrag nach Art. 4 Abs. 3 GG; auch weil das KDV-Recht auf Gewissensgründe und bewaffneten Dienst beschränkt, eine Ersatzleistung erzwungen wird und KDVer in die sog. Gesamtverteidigung eingeplant sind. TV/TKDV kann dann Folgendes bedeuten:

Erfassungsverweigerung: Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) erhält nach § 15 WPflG in einem automatisierten Verfahren von den Meldeämtern zahlreiche Daten der Wehrpflichtigen und fordert seit dem 01.01.2026 diese nach § 15a WPflG zur Abgabe einer „Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung“ auf (Bereitschaftserklärung, „Fragebogen“). Der Datenübermittlung kann man rechtlich nicht widersprechen und sie faktisch nicht verhindern und sie damit nicht verweigern. Die Nichtabgabe der Bereitschaftserklärung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (geplant: 250 Euro. Siehe alles Weitere in „Recht kurz: Bußgeldverfahren“).

Musterungsverweigerung: (Ungediente) Wehrpflichtige müssen vor einer Heranziehung zum Wehrdienst gemustert werden (§ 16 Abs. 1 WPflG), um die Tauglichkeit und Eignung festzustellen. Die Wehrverwaltung baut die Kapazitäten für massenhafte Musterungen gerade erst auf und plant diese ab der Jahresmitte 2027. Wer die Musterung verweigert, kann dazu polizeilich vorgeführt werden (§ 44 Abs. 2 WPflG). Wenn eine solche scheitert, keinen Erfolg verspricht oder sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt, kann nach Aktenlage entschieden werden (§ 17 Abs. 10 WPflG). Die Stellung eines KDV-Antrags nach Art. 4 Abs. 3 GG entbindet nicht von der Musterung, im Gegenteil: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) wird der KDV-Antrag bei Verweigerung der Musterung abgelehnt.

Verweigerung des Wehr- oder Zivildienstes: Wer tauglich und verfügbar (es liegen keine keine Ausschluss-, Befreiungs- oder Zurückstellungsgründe vor) ist, kann zum Bundeswehr- oder (im Falle der Anerkennung als KDVer) Zivildienst einberufen werden. Wer den Dienst grundsätzlich verweigert, also der Einberufung nicht folgt oder die Dienststelle mit der Absicht verlässt, dauerhaft keinen Dienst zu leisten, wird strafrechtlich verfolgt. Auf Fahnenflucht (§ 16 Wehrstrafgesetz; WStG) und Dienstflucht (§ 53 Zivildienstgesetz; ZDG) stehen bis zu 

5 Jahre Freiheitsstrafe (Gefängnis). Soldaten können daneben disziplinarisch verfolgt und mit bis zu 63 Tagen Disziplinararrest (bundeswehrinterne Inhaftierung) belegt werden. Da derzeit keine Zwangseinberufungen erfolgen (§ 2 Abs. 3 WPflG = teilweise noch ausgesetzte Wehrpflicht), kann (und muss) kein Dienst verweigert werden. Bei einer später dann ggf. möglichen Totalverweigerung sollte man sich anwaltlich beraten lassen.

12 Februar, 2026

KDV-Berater:innen-Schulung 25.April 2026 in Stuttgart

Die Nachfrage nach KDV-Bererater*innen-Schulungen ist ungebrochen und so gibt es eine weitere Schulung. Unser Landesvorsitzender und KDV-Experte Klaus Pfisterer bietet gemeinsam mit Susanne Bödecker am Samstag, 25. April 2026 von 12-16 Uhr im DFG-VK Büro in Stuttgart, Arndtstraße 31 die Schulung für Neulinge oder Wiedereinsteiger an. Der Schwerpunkt liegt auf der Beratung von Ungedienten, es wird auch auf die Beratung von Reservist:innen eingegangen.

Das Wehrdienstmodernisierungsgesetz von Verteidigungsminister Pistorius (SPD) ist Anfang 2026 in Kraft getreten. Wir werden in der Schulung darauf eingehen wie Ungediente jetzt beraten werden müssen. Anhand von Fallbeispielen werden die KDV-Antragstellung und Begründung besprochen.

Die Zahl der KDV-Anträge hat sich binnen Jahresfrist von 2998 auf 7691 mehr als verdoppelt und wird weiter steigen. Um die Beratungsnachfrage abzudecken bilden wir weitere Berater:innen aus, um unser Beratungsnetz auszubauen.

Die Teilnehmer:innenzahl ist auf 10 Personen begrenzt. Du kannst dich bis 31. März verbindlich für die Schulung in Stuttgart anmelden: ba-wue@dfg-vk.de. Kosten für DFG-VK-Mitglieder 10 €, für Nichtmitglieder 20€.

Nach der Anmeldung erhaltet ihr die Wegbeschreibung zum Büro und weitere Angaben zum Schulungsablauf.

16 Oktober, 2025

Ob ihr wirklich richtig steht… – Kriegsdienstkoalition verwirrt die Menschen mit dem Glücksspiel Krieg

Ein unwürdiges Theater – Wehrpflichtdebatte ohne Plan

Die jüngsten Vorschläge und Manöver der Regierungsparteien CDU und SPD zur Wiedereinführung oder Ausweitung von Wehr- und Dienstpflichten zeigen vor allem eines: Konzeptlosigkeit, Aktionismus – und eine bedenkliche Rückkehr zu militaristischen Denkmustern. Was da aktuell diskutiert wird, ist nicht nur verwirrend, sondern gefährlich, gerade für junge Menschen, die in solche Strukturen gezwungen werden sollen.

Als pazifistische Organisation stellen wir klar: Wir lehnen Militär ab. Und damit selbstverständlich auch jeden Militärdienst. Stattdessen setzen wir auf eine friedliche, solidarische Gesellschaft – ohne Zwang, ohne Uniform, ohne Waffen.

Unsere Freundinnen von der IDK, der Internationalen der Kriegsdienstgegnerinnen, haben dazu eine klare und lesenswerte Stellungnahme veröffentlicht, die wir hier gerne teilen. Sie benennt deutlich, was an der aktuellen Debatte falsch läuft – und warum Widerstand nötig ist.

Wir rufen dazu auf: Organisiert euch gegen die Wehrpflicht. Verweigert den Kriegsdienst. Kommt zu den Demos. Nutzt unsere Beratung und Schulungen zur Verweigerung. Gemeinsam setzen wir ein Zeichen für Frieden und Selbstbestimmung – gegen Militarismus und Zwang.

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