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Militarisierung

23 April, 2026

Kaiserslautern: Rückkehr zur Wehrpflicht – Echt jetzt?

April 30 @ 18:30 – 20:30

Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung in Zeiten der Militarisierung


Der Vortrag „Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung in Zeiten der Militarisierung“ stellt
sich bewusst und radikal gegen den aktuellen Trend wachsender Aufrüstung und gesell-
schaftlicher Militarisierung. Mit Gaby Weiland (Deutsche-Friedensgesellschaft-Vereinigte
Kriegsdienstgegnerinnen /DFG-VK Mannheim) spricht eine erfahrene Kriegsdienstverweige-
rungsberaterin über die Geschichte von Wehrpflicht und Verweigerung – und darüber,
warum dieses „schwache Grundrecht“ gerade heute wieder verteidigt werden muss. Jonas
Fehrenbach (Geschäftsführer der Deutschen-Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienst-
gegnerInnen/DFG-VK Baden-Württemberg), ordnet die Zeitenwende politisch ein und zeigt
aut, welche Folgen sie nat – wie Kriegsdienstverweigerung aktuell tunktioniert und warum
sie sowohl praktisch als auch politisch erneut an Bedeutung gewinnt, aber alleine nicht
ausreichen wird, der Militarisierung entgegenzutreten.
Vor dem Vortrag findet eine kurze Argumentationsübung zum Thema
„Krieg & Frieden“ statt.
Die Veranstaltung ist ein Kooperationsprojekt des Arbeitskreises „Frieden & Politik“
der Stärkenberatung-NaturFreunde RLP und der Ortsgruppe NaturFreunde Kaiserslautern.

Naturfreunde Kaiserslautern

Geschäftsstelle Naturfreunde Kaiserlautern

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67655 Kaiserslautern,
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9 April, 2026

Wehrpflicht? Nein, Kriegsdienstzwang! 


Für eine klare Sprache statt Beschönigung und Verharmlosung

Ein Artikel unseres stellvertretendem Vorstands Stefan Philipp, veröffentlicht in der Graswurzelrevolution vom april 2026/508.

Hier zum Download im Original

Im Jahr 2011 war die Wehrpflicht ausgesetzt worden, alle konkreten Verpflichtungen sollten nur im sogenannten Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten, also im Krieg. Das hat sich mit dem seit dem 1. Januar 2026 geltenden Wehrdienstmodernisierungsgesetz geändert: Alle jungen Männer werden nun erfasst, müssen einen Fragebogen ausfüllen, sich darin auch zu ihrer Bereitschaft zum Militärdienst äußern und werden ab Mitte 2027 gemustert.

Falls sich nicht genug Personen als Soldat*in zur Bundeswehr, deren Umfang in den nächsten Jahren um mehr als 40 Prozent vergrößert werden soll, melden, kann der Bundestag eine „Bedarfswehrpflicht“ einführen, bei der Männer für die Dienstleistung ausgelost werden. Wie umstritten das alles im Rahmen der Erreichung von „Kriegstüchtigkeit“ (Pistorius), des Strebens nach der „zentralen Führungsmacht“ in Europa (Merz), der Aufrüstung der Bundeswehr zur „konventionell stärksten Armee“ auf dem Kontinent (Klingbeil) ist, zeigten beispielhaft die großen „Schulstreik[s] gegen Wehrpflicht“ im Dezember 2025 und jetzt Anfang März.
„Bedarfswehrpflicht“, „Wehrpflichtlotterie“ … warum immer der Begriff „Wehrpflicht“? Denn eigentlich ist es ganz einfach. Als grundlegendes Freiheitsrecht gegenüber dem Staat garantiert das Grundgesetz (GG) in Artikel 4 Absatz 3: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ Damit ist dem deutschen Staat von seiner Verfassung im Kern verboten: ein Zwang zum Kriegsdienst, ein Zwangskriegsdienst, ein Kriegsdienstzwang! (Die einzige Voraussetzung ist dabei, dass das Gewissen der von dem Zwang betroffenen Person dem Kriegsdienst entgegensteht.)
Obwohl dieser Begriff des Kriegsdienstzwangs also die korrekte und direkt aus Art. 4 Abs. 3 GG abgeleitete und den Sachverhalt treffende Bezeichnung ist, wird sie nur selten verwendet. Im Bereich der offiziellen Politik und des Militärs sowie in der Sprache der Gesetze und nachfolgend der Administration und der Gerichte wird von der Wehrpflicht gesprochen. Wehrpflicht ist der Begriff (in) der herrschenden Sprache – und eben auch die Sprache der Herrschenden. Dabei taucht dieser Begriff als solcher im Grundgesetz an keiner Stelle auf.
Eingeführt wurde der Kriegsdienstzwang im Zuge der Remilitarisierung Westdeutschlands mit der Verabschiedung des Wehrpflichtgesetzes durch den Bundestag am 7. Juli 1956. Eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage gab es dafür zunächst nicht, allerdings war zuvor, am 6. März 1956, das Grundgesetz durch den Artikel 87a so ergänzt worden, dass „Streitkräfte zur Verteidigung“ aufgestellt werden (müssen). Auf Verfassungsebene wurde die sogenannte Wehrpflicht dann im Rahmen der Notstandsgesetzgebung 1968 durch den Art.12a GG so normiert, dass über 18-jährige Männer „zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband“ verpflichtet werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat 1978 entschieden, dass die vom Grundgesetz geforderte militärische Verteidigung vom Gesetzgeber entweder durch Zwang oder aber durch Freiwilligkeit organisiert werden kann.

Zum Unterschied zwischen Zwang und Pflicht

Was den wesentlichen Unterschied zwischen Pflicht und Zwang ausmacht, zeigt der Blick ins Wörterbuch. Danach ist Zwang eine äußere Einwirkung, etwas zu tun oder zu unterlassen, unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen den eigenen Willen und auch damit eine Freiheitsbeschränkung. Eine Pflicht hingegen ist wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass sie aus eigener Einsicht als notwendig erkannt und übernommen wird. Die Pflichterfüllung erfolgt also weitgehend freiwillig, Sanktionsandrohungen zur Brechung des eigenen und entgegenstehenden Willens sind nicht notwendig.
Bei einer Google-Anfrage nach dem Unterschied zwischen Pflicht und Zwang lautet die von sogenannter künstlicher Intelligenz generierte Antwort in der Zusammenfassung: „Pflicht ist eine einzusehende Notwendigkeit, Zwang ist eine ausgeübte Gewalt.“
Obwohl, ganz im Sinn staatlicher Herrschaftslogik, beim Kriegsdienstzwang offiziell von Pflicht gesprochen und das Wort Zwang vermieden wird, drohen bei Verweigerung der Diensterfüllung massivste Sanktionen; es kommt dann zum Einsatz des Strafrechts, bekanntlich „das schärfste Schwert des Staates im Umgang mit seinen Bürgerinnen“. Das zeitgleich mit der „Wehrpflicht“ eingeführte Wehrstrafgesetz (WStG) sieht für „Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung“ Freiheitsstrafen, also Gefängnis, bis zu fünf Jahren vor („Fahnenflucht“, §  16 WStG); wer als Soldatin Befehle verweigert, muss mit bis zu drei Jahren Gefängnis rechnen („Gehorsamsverweigerung“, § 20 WStG). Weil der Zivildienst, der nach Art. 4 Abs. 3 GG staatlich anerkannten Kriegsdienstverweigerer ebenfalls „Erfüllung der Wehrpflicht“ (§ 3 Abs. 1 WPflG) und ein bloßer Ersatz ist, gelten für Zivildienstleistende analoge Strafandrohungen nach dem Zivildienstgesetz („Dienstflucht“, § 53 ZDG; „Nichtbefolgen von Anordnungen“, § 54 ZDG).

Dienst im, für und am Krieg und das „Wehren“

Sich-wehren gegen Unrecht und Angriff ist richtig und erlaubt, wenn und solange es verhältnismäßig ist. Kriegsdienst ist jeder Dienst im, für und am Krieg. Dieser ist nie verhältnismäßig, ist selbst Unrecht und trifft immer Unschuldige und die Zivilbevölkerung. Und die Behauptung vom Sich-wehren ist häufig umstritten oder glatte Lüge – man denke z.B. an die falsche Behauptung „Seit 5 Uhr 45 wird zurückgeschossen“ von Adolf Hitler am 1. September 1939 im Reichstag, mit der Deutschland den Zweiten Weltkrieg begann.
Militär ist insgesamt eine Zwangsveranstaltung mit rigider Hierarchie, organisiert nach dem Prinzip von Befehl und Gehorsam und als Instrument konstruktiver Konfliktlösung und fairen Interessensausgleichs ungeeignet.
Das wichtigste Mittel gegen den Kriegsdienstzwang ist die Kriegsdienstverweigerung (KDV) – als persönliche und als gemeinsame Handlung; gegen alle Kriegsdienste und nicht nur gegen den direkten im Militär; national und international.
Staaten- und länderübergreifend gibt es seit 1921 die War Resisters´ International (WRI), deren Mitglieder jeden Krieg als Verbrechen ablehnen und Kriegsdienste ablehnen und verweigern. Auf Deutsch wird die WRI gewöhnlich als Internationale der Kriegsdienstgegnerinnen bezeichnet. Auch wenn diese Übersetzung im Blick auf das englische „resist“ verkürzt erscheint, macht sie im hier thematisierten Zusammenhang deutlich, dass es um den Widerstand gegen Kriegsdienste geht. In der BRD gibt es sieben Mitgliedsorganisationen der WRI, darunter die Graswurzelrevolution, von denen vor allem diese beiden sich schwerpunktmäßig mit der KDV beschäftigen: die Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegnerinnen (DFG-VK) und die Internationale der Kriegsdienstgegner*innen (IDK). (Daneben bieten auch die evangelische und die katholische Kirche Beratung zu Fragen der KDV an.)

Das Elend der Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz

Wer sich in Deutschland mit KDV beschäftigt, der steht vor diesem Dilemma: Die verfassungsrechtliche Schutzvorschrift des Art. 4 Abs. 3 GG, die gesetzliche Umsetzung in v.a. dem Wehrpflichtgesetz (WPflG), dem „Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen“ (KDVG) und dem Zivildienstgesetz (ZDG), das Handeln der Verwaltungsbehörden und die Rechtsprechung der Gerichte zeigen: Zwar ist das KDV-Grundrecht ein nicht zu unterschätzender zivilisatorischer Fortschritt, der nicht zuletzt der massenhaften Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern, Deserteuren und „Wehrkraftzersetzern“ in Nazi-Deutschland geschuldet ist, von einem Menschenrecht auf KDV ist es aber weit entfernt; dann müsste es nämlich uneingeschränkt gelten.
So ist aber ausschließlich die Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschützt, nicht aber die gegen andere erzwungene unterstützende Tätigkeiten im, für und am Krieg. Erschwerend kommt dazu, dass Kriegsdienstverweigerer dann, wenn Männer zum Soldatsein gezwungen werden, einen Ersatz in Form des Zivildienstes leisten müssen. Exakt damit erfüllen auch sie den abgelehnten Kriegsdienstzwang („Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes [staatliche Anerkennung als KDVer] durch den Zivildienst erfüllt.“ – § 3 Abs. 1 WPflG).
Die zweite Einschränkung besteht in dem Erfordernis „gegen sein Gewissen“. Genau wie die Freiheit des Glaubens und die des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ist die Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG „unverletzlich“. Sie darf staatlicherseits nicht beschränkt und angetastet, sondern muss geschützt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich allerdings in seiner Rechtsprechung dazu verstiegen, dass die Reichweite der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht durch Art. 4 Abs. 3 GG „abschließend geregelt“ sei. Dabei ist es hochproblematisch, dass überhaupt ein Antrag zur Inanspruchnahme des Grundrechts gestellt werden muss. Durch die Ausgestaltung des KDV-Anerkennungsverfahrens kann der Staat die Zahl der Kriegsdienstverweigerer dazu noch steuern.
Für die Gruppen, die zur KDV arbeiten und beraten, stellt sich damit die Frage nach ihrem Ziel und der Strategie.
Die Kirchen betonen zwar immer den Wert der KDV (nach Art. 4 Abs. 3 GG), verstehen ihre Beratungsarbeit aber vor allem als „Gewissensschärfung“. Das mag in vielen Einzelfällen hilfreich sein, eine klare politische Positionierung gegen Militär, Kriegsvorbereitung, Krieg und Kriegsdienstzwang ist es nicht. In ihrer aktuellen „Friedensdenkschrift“ vom November 2025 erklärt die Evangelische Kirche in Deutschland Pazifismus zur Privatsache und rechtfertigt den Kriegsdienstzwang.
Die DFG-VK, die zunächst 1968 aus dem Zusammenschluss der 1892 gegründeten Deutschen Friedensgesellschaft (DFG) mit Teilen der Internationale der Kriegsdienstgegner (IDK) zur DFG-IDK und dann 1974 aus der Fusion mit dem Verband der Kriegsdienstverweigerer (VK) hervorgegangen ist, hat eine jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von KDVern zur Erlangung der staatlichen Anerkennung. Programmatisch tritt sie zwar für „die Verweigerung aller militärischen und nichtmilitärischen Kriegsdienste als einen Beitrag gegen Krieg und Kriegsvorbereitung“ ein. In der Breite dieser Friedensorganisation wird der Kriegsdienstzwang als solcher aber wenig problematisiert und politisch angegriffen. Mehrheitlich wird die Strategie verfolgt, die Zahl der KDV-Anträge als Zeichen des Protests gegen „Kriegstüchtigkeit“ zu steigern. Deshalb wird sogar denjenigen, die aufgrund der geltenden Rechtslage und der Verwaltungspraxis gar nicht mit einer Einberufung zur Bundeswehr rechnen müssen, zur KDV-Antragstellung geraten, was zwangsläufig zu einer Musterung führt und die dann staatlich anerkannten KDVer zu potenziellen Zivildienstleistenden macht. Das scheint mir insgesamt doch eher zu einer Integration in das „Wehrpflicht-System“ zu führen, als dem politischen und widerständigen Anspruch von „Vereinigten Kriegsdienstgegner*innen“ zu entsprechen.
Die IDK hat ein umfassendes Verständnis von Kriegsdienstverweigerung. Es umfasst auch alle kriegsunterstützenden Tätigkeiten in Betrieb, Schule, Universität etc. und die Zwangsdienste, die nach Artikel 12a GG neben Militär- und Ersatzdienst im Kriegsfall vorgesehen sind. Im Bereich der sog. Wehrpflicht neben der „normalen 4/3-KDV-Beratung“ informiert und agitiert sie auch über die Verweigerung der Erfassung und der Musterung bis hin zur Totalverweigerung, also der konsequenten Nicht-Zusammenarbeit mit dem Zwangsdienstsystem.

Fazit

Dieses Dilemma bleibt: Die Herrschenden sprechen von Wehrpflicht und verschleiern damit den Zwangscharakter dieser Rekrutierungsmethode – und zu viele lassen sich davon einlullen und halten es für normal, dass der Staat seine Bürger*innen zu Kriegsdiensten zwingt.
Protest und Widerstand dagegen sind nötig – und möglich durch die Wahrnehmung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung. In Deutschland ist dieses Recht durch die Einschränkung auf den „Kriegsdienst mit der Waffe“ und die Beschränkung auf Gewissensgründe nur unzureichend gegeben. Die nach diesem reduzierten Recht staatlich anerkannten Kriegsdienstverweigerer sind in das System des Kriegsdienstzwangs integriert, die anderen landen vor Gericht und im Gefängnis.
Das Gerede von der Wehrpflicht als staatsbürgerlicher Aufgabe ist genauso wie die Forderung nach Kriegstüchtigkeit Teil der Kriegspropaganda. Aus pazifistischer, antimilitaristischer und aus menschenrechtlicher Sicht gibt es nur diese Wehrpflicht: Die Pflicht, sich zu wehren gegen jeden Kriegsdienstzwang!

Stefan Philipp

Stefan Philipp ist stellvertretender Vorsitzender des DFG-VK-Landesverbands Baden-Württemberg. Er war 25 Jahre lang bis 2024 Chefredakteur der DFG-VK-Zeitschrift „ZivilCourage“. In den 1980er Jahren verweigerte er die Musterung, lehnte die Stellung eines KDV-Antrags ab, folgte der Einberufung zur Bundeswehr nicht, wurde von „Feldjägern“ festgenommen, dann zwei Monate in der Kaserne inhaftiert und danach wegen „Fahnenflucht“ und „Gehorsamsverweigerung“ zu einer 15-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt.

13 März, 2026

Teilerfolg vor Gericht: Zwang zur Bundeswehr-Kooperation an Hochschulen gestoppt

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass Hochschulen nicht per Gesetz zur Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verpflichtet werden dürfen.

Geklagt hatten rund 200 Organisationen aus der Friedens-, Bildungs- und Wissenschaftsbewegung, darunter auch wir als DFG‑VK Baden-Württemberg. Anlass war das neue Bayerische Hochschulgesetz, das Kooperationen mit Hochschulen und Schulen verpflichtend einführte, wenn die Staatsregierung dies im „Interesse der nationalen Sicherheit“ feststellt.

Diese Zwangsregelung hat das Gericht zumindest für Hochschulen nun gekippt. Für Hochschulen ist das ein wichtiger Schritt: Militärische Kooperation darf ihnen nicht einfach politisch verordnet werden.

Allerdings bedeutet das Urteil nicht, dass Bundeswehr‑Kooperationen an Hochschulen verschwinden. Freiwillige Zusammenarbeit bleibt weiterhin möglich. Umso wichtiger ist es aus unserer Sicht, dass Initiativen an Hochschulen weiter für Zivilklauseln und eine klare friedliche Ausrichtung von Forschung und Lehre eintreten.

Weitere Details finden sich in der Pressemitteilung der GEW Bayern zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs.

Problem bleibt: Bundeswehrgesetz für Schulen

Der bittere Teil des Urteils betrifft die Schulen. Das Gericht hat die entsprechenden Regelungen im bayerischen Gesetz nicht aufgehoben.

Damit bleibt bestehen, dass der Freistaat Bayern Schulen gesetzlich zur Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verpflichten kann – etwa durch Auftritte von Jugendoffizier*innen im Unterricht oder Bundeswehr‑Karriereberatung im Rahmen der Berufsorientierung.

Die GEW Bayern bewertet das Urteil deshalb als wichtigen, aber unvollständigen Erfolg. Die Landesvorsitzende Martina Borgendale erklärt:

„Wir bedauern, dass das Gericht die Verpflichtung der Schulen zu Auftritten von Jugendoffizier*innen der Bundeswehr weiterhin zulässt. Insgesamt stellt die Entscheidung jedoch einen großen Erfolg dar, weil sie die Wissenschaftsfreiheit stärkt und Hochschulen nicht gesetzlich zur Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verpflichtet werden dürfen.“

Aus unserer Sicht ist das pädagogisch falsch und politisch gefährlich. Schulen sollten Orte kritischer Bildung sein – keine Rekrutierungsräume für das Militär.

Kein Vorbild für Baden-Württemberg

Der Erfolg vor Gericht ist deshalb ein wichtiger Teilerfolg – aber eben nur ein Teilerfolg.

Dass ein Bundesland überhaupt versucht, gesetzlich Bundeswehrkooperationen im Bildungssystem zu erzwingen, zeigt, wie weit Militarisierungspolitik inzwischen reicht.

Wir hoffen sehr, dass in Baden-Württemberg niemand auf die Idee kommt, ein ähnlich militaristisches Gesetz zu verabschieden, wie es die CSU in Bayern getan hat.

Als DFG‑VK Baden-Württemberg werden wir dieser Entwicklung weiterhin entgegentreten.

11 März, 2026

online: Zurück in die Zukunft – Macht der Wehrdienst uns sicherer?

März 19 @ 18:30 – 20:00

Mitte Januar flatterte allen Jugendlichen des Jahrgangs 2008 eine Einladung zur Musterung in den Briefkasten – für Jungen ist sie verpflichtend, für Mädchen freiwillig. Die nachfolgenden Jahrgänge könnten sogar wieder zu einem verpflichtenden Wehrdienst eingezogen werden. Schon jetzt steigen die Zahlen derjenigen, die den Kriegsdienst verweigern, rasant, entsprechende Beratungsstellen können die Flut der Anfragen kaum bewältigen.

Die junge Generation ist jetzt gezwungen sich wieder ernsthaft und persönlich mit Krieg und Frieden auseinanderzusetzen. Doch dieses Thema sollte alle Menschen beschäftigen. Wehrhaftigkeit und Verteidigungsfähigkeit dringen längst in alle Bereiche von Gesellschaft ein: wehrhafte Demokratie, resiliente Infrastrukturen. Höchste Zeit also der Frage nachzugehen: Was macht unsere Gesellschaft wehrhaft, und wie können wir unsere Friedensfähigkeit erhalten?

Darüber diskutieren wir mit:

  • Sandra Klaft, Projektleiterin Peace for Future
  • Winni Nachtwei, ehemaliger Abgeordneter im Deutschen Bundestag, Leutnant der Reserve und Mitglied im Beirat Zivile Krisenprävention und Friedensförderung der Bundesregierung
  • N.N., Landesschülervertretung Nordrhein-Westfalen (angefragt)

Moderation: Christoph Bongard, Leiter Kommunikation & Politik von Pro Peace

Zeit: Donnerstag, 19.03.2026, 18:30 – 20:00 Uhr
Ort: Online (Link wird bei Anmeldung mitgeteilt)

Sprache: Deutsch
Gebühr: kostenlos

ProPeace

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5 Februar, 2026

Freiburg: US-Kanonenboot-Politik und Hochrüstung von EU und Deutschland

Februar 20 @ 19:00 – 21:30

US-Kanonenboot-Politik  und Hochrüstung von EU und Deutschland

Während die USA alle Staaten des ganzen amerikanischen Kontinents bedroht und eine bedingungslose Unterordnung verlangt, den Präsident von Venezuela kidnappt, Tanker auf offener See kapert und das Völkerrecht zertrümmert, will sich die EU immer stärker selbst zur Militärmacht aufbauen und Deutschland will diese bis 2030 mit der stärksten konventionellen Armee anführen.

Hochrüstung und Kriegsvorbereitungen – aber Sozialstaat laut Kanzler Merz nicht mehr finanzierbar

Deutschland bewegt sich mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Militärrepublik. Immer größere Anteile des öffentlichen Haushalts werden ins Militär investiert. Die Wehrpflicht soll wieder eingeführt und mit einem „Operationsplan Deutschland“ soll die gesamte Gesellschaft kriegstüchtig gemacht und auf einen Krieg mit Russland vorbereitet werden. Die Aufrüstung und der Umbau zur Kriegswirtschaft werden von Sparmaßnahmen u.a. bei Sozialem, Pflege und Gesundheit begleitet, denn laut Kanzler Merz sei „Der Sozialstaat von heute nicht mehr finanzbar“

Macht diese Politik unser Land sicherer – oder nur unsicherer und ärmer? .Gibt es Auswege aus der Sackgasse der Militarisierung und Kriegs-vorbereitung, eine Rückkehr zur  Diplomatie und neue Abrüstungsschritte? Diesen Fragen geht Claudia Haydt nach

Claudia Haydt, Referentin der Veranstaltung, ist Vorstands- und Gründungsmitglied der Informationsstelle Militarisierung IMI e.V. Sie ist Autorin zahlreicher Publikationen zu deutscher und europäischer Militärpolitik

Wir bitten Infos zu dieser Veranstaltung weiter zu geben und freuen uns über Euren Teilnahme.

DFG-VK Freiburg

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3 Dezember, 2025

Konstanz: offenes Treffen der Friedeninitiative Konstanz I Vortrag zum Thema Wehrpflicht

Dezember 4, 2025 @ 19:00 – 21:00

Ja zu Frieden und Abrüstung. Nein zu Kriegspolitik und Militarisierung: öffentliche Sitzung der Konstanzer Friedens-Initiative (jeweils am 1. Donnerstag des Monats)
Donnerstag, 4. Dez. 2025, 19:00
Ort: Café Mondial

Hauptbeitrag dieses Mal:  
„Wehrpflicht, Musterung, Kriegsdienstverweigerung, Ersatzdienst“

·       Was erwartet junge Männer ab Geburtsdatum 1.Januar 2008 aufwärts?

·       Was sind die Bestimmungen und Folgen ?

·       Welche Auswege gibt es?

Claus Kittsteiner /Historiker / Friedensregion Bodensee aus Überlingen) berichtet.

Anschließend Fragen und offene Diskussion. 

Aktuelles:

  • Kurze Einschätzung der aktuellen Entwicklung im Krieg Russlands in der Ukraine infolge der Initiative der USA „als Friedensvermittler“

Wir haben erfahren, dass in vielen Städten bereits am 5.12. Schulstreiks geplant sind: https://schulstreikgegenwehrpflicht.com/

Friedensinitiative Konstanz

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2 Dezember, 2025

Freiburg: „Act together – Globale Gerechtigkeit lokal anpacken“: Podiumsdiskussion über Militarisierung und Aufrüstung

Dezember 5, 2025 @ 19:00 – 21:00

Die Vernetzungskonferenz «Act together – Globale Gerechtigkeit lokal anpacken» bringt soziale Bewegungen, Initiativen und politische Akteur*innen zusammen, um in Austausch zukommen und den Grundstein für eine gemeinsame Praxis zu legen. 

PROGRAMM

Freitag, 5.12.2025

19:00 Podiumsdiskussion: Aufrüstung für den Frieden? Wie sich Deutschland wieder kriegstüchtig macht

Die zweitägige Konferenz startet mit einer Podiumsdiskussion zur sicherheitspolitischen «Zeitenwende». Plötzlich stehen wieder Begriffe wie «Kriegstüchtigkeit» und «Wehrpflicht» im Raum. Milliarden fließen in neue Waffensysteme und den militärischen Umbau von Industrie und Krankenhäusern, während die Angst vor einer vermeintlichen militärischen Eskalation in Europa wächst. Viele junge Menschen fragen sich, ob sie bald wieder zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden – und ob Aufrüstung wirklich Frieden schaffen kann. Gleichzeitig sehen sich Bürger*innen mit einem neuen sicherheitspolitischen Denken konfrontiert, das Militarisierung als notwendige Antwort auf globale Krisen. Die Referent*innen diskutieren die aktuelle Gemengelage und linke Antworten auf die scheinbar unaufhaltbare Gewaltspirale. 

Podiumsgäste:

Moderation: Sarah Schnitzler

Simon David Dreßler, Polit-Influencer 

Lisa Pfitzmann, Jugendpolitische Sprecherin Die Linke

Jonas Fehrenbach, DFG-VK BaWü

Screenshot

Rosa-Luxemburg-Stiftung Baden-Württemberg

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2 Dezember, 2025

Freiburg: „Act together – Globale Gerechtigkeit lokal anpacken“: Podiumsdiskussion über Militarisierung und Aufrüstung

Dezember 5, 2025 @ 19:00 – 21:00

Die Vernetzungskonferenz «Act together – Globale Gerechtigkeit lokal anpacken» bringt soziale Bewegungen, Initiativen und politische Akteur*innen zusammen, um in Austausch zukommen und den Grundstein für eine gemeinsame Praxis zu legen. 

PROGRAMM

Freitag, 5.12.2025

19:00 Podiumsdiskussion: Aufrüstung für den Frieden? Wie sich Deutschland wieder kriegstüchtig macht

Die zweitägige Konferenz startet mit einer Podiumsdiskussion zur sicherheitspolitischen «Zeitenwende». Plötzlich stehen wieder Begriffe wie «Kriegstüchtigkeit» und «Wehrpflicht» im Raum. Milliarden fließen in neue Waffensysteme und den militärischen Umbau von Industrie und Krankenhäusern, während die Angst vor einer vermeintlichen militärischen Eskalation in Europa wächst. Viele junge Menschen fragen sich, ob sie bald wieder zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden – und ob Aufrüstung wirklich Frieden schaffen kann. Gleichzeitig sehen sich Bürger*innen mit einem neuen sicherheitspolitischen Denken konfrontiert, das Militarisierung als notwendige Antwort auf globale Krisen. Die Referent*innen diskutieren die aktuelle Gemengelage und linke Antworten auf die scheinbar unaufhaltbare Gewaltspirale. 

Podiumsgäste:

Moderation: Sarah Schnitzler

Simon David Dreßler, Polit-Influencer 

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13 März, 2025

Bundesgerichtshof greift Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung an

eine Analyse von Connection e.V. vom 12.03.2025:

Die Entscheidung liegt nun schon einige Wochen zurück. Am 16. Januar 2025 fasste der Bundesgerichtshof (BGH) auf Antrag des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden einen Beschluss (Beschluss 4 ARs 11/24) zur Frage ob ein ukrainischer Staatsbürger ausgeliefert werden dürfe, obwohl er erklärt habe, Kriegsdienstverweigerer zu sein und die Ukraine für den Kriegsfall das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ausgesetzt hat. Dem Verweigerer droht in der Ukraine also die Einberufung in den Krieg und bei einer Verweigerung eine jahrelange Haftstrafe.

Die Entscheidung hat es in sich, gerade auch bezüglich der Auslegung des Grundrechtes auf Kriegsdienstverweigerung nach dem Grundgesetz.

Zum aktuellen Fall

Zunächst aber ein Hinweis auf den Fall, zu dem der BGH den Beschluss gefasst hat. Eine Verfassungsbeschwerde wäre in dem Verfahren sinnvoll und notwendig. Der Betroffene hat dem aber bislang nicht zugestimmt.

Noch ein weiterer Hinweis: Die Auslieferung war von der Ukraine wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt beantragt worden, nicht wegen Kriegsdienstverweigerung oder einer anderen Militärstraftat. Damit war überhaupt der Weg für ein Auslieferungsverfahren offen. Bei ausschließlich militärischen Straftaten, so sieht es das Europäische Auslieferungsabkommen in Artikel 4 und das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in § 7 vor, darf nicht ausgeliefert werden.

Grundsatz der BGH-Entscheidung

Der BGH kommt im Grundsatz des Beschlusses zu der Feststellung, dass auch bei fehlendem Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die Ukraine ausgeliefert werden darf, da sich die Ukraine in einem Verteidigungskrieg befinde. Das Recht des Staates, sich gegen einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg militärisch zu wehren, wird also als höher erachtet, als die Entscheidung eines Individuums, sich dem Kriegsdienst zu verweigern. Diese Feststellung widerspricht einer Entscheidung des BGH von 1977 (BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 – 4 ARs/6/77) und ist allein schon deshalb ein Politikum.

In dem aktuellen Beschluss vom 16. Januar 2025 lautet der Leitsatz: „Verweigert der Verfolgte im Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe und ist nicht gewährleistet, dass er nach seiner Auslieferung nicht zum Kriegsdienst im ersuchenden Staat herangezogen wird und im Fall seiner Verweigerung keine Bestrafung zu erwarten hat, begründet dies jedenfalls dann kein Auslieferungshindernis, wenn sein um Auslieferung ersuchendes Heimatland völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung deshalb nicht gewährleistet“ (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 ARs 11/24).

Es gibt bereits verschiedene Stellungnahmen zum Beschluss des BGH, die zum Teil sehr ausführlich auf die rechtlichen Hintergründe eingehen. Wir wollen an dieser Stelle die wesentlichsten Punkte benennen, die gegen die Auslegung des BGH sprechen und die politische Bedeutung des Beschlusses bezüglich des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung einschätzen.

Bundesgerichtshof zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach dem Grundgesetz

Der BGH geht aber noch über seinen Leitsatz hinaus. Er kommt – ohne dass dies eigentlich Thema des Auslieferungsantrages sein müsste – zu dem Schluss, dass in letzter Konsequenz das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall keinen Bestand haben könnte. Beim BGH klingt das so: Es „erscheint auch nach deutschem Verfassungsrecht nicht von vornherein undenkbar, dass Wehrpflichtige in außerordentlicher Lage zusätzlichen Einschränkungen unterliegen und in letzter Konsequenz sogar gehindert sein könnten, den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern.“

Das muss in der Tat als ein Angriff auf das Grundrecht auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG gelesen werden. Gerade weil der BGH diese Aussage nicht als Feststellung trifft, sondern sozusagen als mögliche Folgerung darstellt – und das sogar wiederholt –, spiegelt sich hier der Versuch wider, die Allgemeingültigkeit des Grundrechtes in Frage zu stellen. Im Kern geht es darum, ob ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung genau dann gilt, wenn es darauf ankommt: im Krieg. Oder ob, wie der BGH formuliert, das Recht in so einem Fall ausgesetzt oder eingeschränkt werden darf. Hier ist klar zu sagen: Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung ist allgemeingültig!

Prof. Dr. Kathrin Groh ist in einem Beitrag auf verfassungsblog.de ausführlich auf diese Fragestellung eingegangen und kommt zu dem Schluss: „Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG ist auf den Kriegsfall zugeschnitten. Sein unantastbarer Kernbereich verlangt gerade für den Verteidigungsfall uneingeschränkte Geltung. Der Kernbereich von Art. 4 Abs. 3 GG ist abwägungsfest.“

Zunächst stellt sie fest, dass der Parlamentarische Rat in Abwägung verschiedener Formulierungen sich dann doch dazu entschieden hatte, „jede Gewissensentscheidung als ein Grundrecht anzuerkennen, aus der sich für den einzelnen ein Tötungsverbot im Krieg ergibt, gegen das er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann.“ Das bedeutet, und hier verweist sie auf das Bundesverfassungsgericht, dass das Recht „im Kriegsfall eben nicht einfach so außer Kraft gesetzt werden darf“.

Sie verweist auch darauf, dass das Bundesverfassungsgericht sich in seiner ersten Entscheidung zum Artikel 4 Abs. 3 GG mit der Frage befasste, ob der Militärdienst verweigert werden könne. Es ging also um die Frage, ob das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht nur bedeutet, sich dem Kriegsdienst im Falle eines Krieges zu verweigern, sondern bereits vorher. Und das hat das Bundesverfassungsgericht klar bejaht, auf dem Grundsatz, dass der Kern des Grundrechts die Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall ist. Höhere Bedeutung habe also das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Krieg, erst daraus folge auch das Recht, den Militärdienst zu verweigern.

Wie aber kommt der BGH nun zu dem Schluss, das sei alles anders. Er verweist dabei insbesondere auf die 1968 erfolgte Ergänzung des Art. 12a GG, der für Notstand oder Kriegsfall weitreichende Möglichkeiten der Dienstverpflichtung vorsieht. Aber der Verweis ist falsch, wie Kathrin Groh darlegt. In Art. 12a Abs. 2, Satz 3 steht es ganz eindeutig: „Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.“ Kurz: Dienstverpflichtungen sind möglich, aber anerkannte Kriegsdienstverweiger*innen können und dürfen nicht zur Bundeswehr einberufen werden.

Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung – Der Fall Ukraine

Der BGH befasste sich auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Der hatte 2011 im Verfahren Bayatyan gegen Armenien festgestellt, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Teil des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verstehen ist, der die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt. Diese Norm, so der BGH, bleibe jedoch hinter dem Schutzniveau von Art. 4 Abs. 3 GG zurück. Insbesondere im Notstandsfall, also auch im Kriegsfall, unterliege sie weitergehenden Einschränkungen.

Nun hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Tat bei den bisherigen Entscheidungen in aller Regel auf Fälle beschränkt, die in Friedenszeiten das Recht auf Kriegsdienstverweigerung einforderten. Es gibt also nur wenige Aussagen des EGMR, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Ein Hinweis wird gegeben in den Richtlinien zu Artikel 9 der EMRK, die vom EGMR selbst herausgegeben sind. Dort wird auf das Urteil Mammadov und andere gegen Aserbaidschan verwiesen. Der EGMR kommt zu dem Schluss: „Der bloße Hinweis auf die ‚Notwendigkeit zur Verteidigung der territorialen Integrität des Staates‘ ist für sich genommen kein Grund, das Fehlen eines angemessenen alternativen Dienstes zu rechtfertigen.“ Übertragen auf die Situation in der Ukraine müsste das zumindest heißen, dass die Ukraine schwerwiegende Gründe aufzeigen müsste, um dieses Recht auszusetzen. Welche Gründe tatsächlich schwer genug wiegen, bleibt aufgrund fehlender Rechtsprechung des EGMR offen.

Der BGH greift das auf und stellt mit Verweis auf möglicherweise vorliegende schwerwiegende Gründe fest: „Wird das Leben einer Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jeder Vertragsstaat gemäß Art. 15 Abs. 1 EMRK Maßnahmen treffen, die von den in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweisen, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.“ Damit begründet der BGH, das auch der Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Verteidigungsfall ausgesetzt werden könne. Der BGH unterzieht dies aber keiner Prüfung. Hat denn die Ukraine das Recht des Artikels 9 EMRK wirklich formal korrekt ausgesetzt und dies entsprechend begründet?

Dazu gibt es ein Verfahren. Das sieht vor, dass Vertragsstaaten der EMRK dem Generalsekretär des Europarates mitteilen, welche Artikel der EMRK aufgrund einer Notlage ausgesetzt werden. Dazu gibt es eine Aufstellung der Ukraine vom 4. April 2024 (Note verbale No. 31011/32-119-46585). In der Anlage „Revised Notification about the derogation measures…“ wird erläutert, welche Artikel ausgesetzt sind bzw. welche Veränderungen vorgenommen wurden. Es heißt dort von Seiten der Ukraine: „Die Ausnahmeregelung gemäß den zuvor definierten Artikel 3, 8(3), 9, 13, 20, 22, 24, 26, 27 des (Internationalen) Paktes (über bürgerliche und politische Rechte) und Artikel 4(3), 9, 13, 14, 16 der (Europäischen Menschenrechts-)Konvention wird zurückgenommen.“

Konkret bedeutet das, dass die Ukraine die Einschränkungen des Rechtes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die mit Einführung des Kriegsrechts auferlegt wurden, im April 2024 zurückgezogen hat. Mithin muss die Ukraine auch das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung garantieren. Das Recht ist jedoch seit Kriegsbeginn ausgesetzt. Kriegsdienstverweiger*innen werden strafrechtlich verfolgt und zu mehreren Jahren Haft verurteilt. Das heißt auch, dass der BGH hier fahrlässig eine wesentliche Information unterschlagen hat. Die Folgerung, dass die Ausnahmeregelung für die Ukraine zutreffe, und daher ein Kriegsdienstverweigerer ausgeliefert werden könne, ist falsch.

Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung – Internationaler Pakt

Der BGH befasst sich auch mit den Folgerungen, die sich aus Artikel 18 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden Internationaler Pakt) ergeben. Er erkennt zwar an, dass der UN-Menschenrechtsausschuss auf Grundlage der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Artikel 18 jedermann das Recht gibt, nicht zur Anwendung tödlicher Gewalt gezwungen zu werden. Damit sieht der UN-Menschenrechtsausschuss hier sehr wohl ein allgemeines Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung. Artikel 18 Abs. 1 ist sogar unter den Schutz gestellt, auch in einem Notstandsfall zu gelten. Artikel 4 des Internationalen Paktes stellt das eindeutig fest. Der Artikel 18 darf also im Grundsatz nicht angetastet werden, auch nicht in einem Kriegsfalle.

Dann verweist der BGH allerdings auf Art. 18 Abs. 3 des Internationalen Paktes, wonach „gesetzlich vorgesehene Einschränkungen“ möglich sind, die zum „Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.“ Damit begründet der BGH, dass diese Einschränkung eben doch möglich sei. Er setzt also allgemeine Einschränkungen dem grundsätzlichen Menschenrecht gegenüber und wertet diese als höherwertig an.

Der UN-Menschenrechtsrat hingegen hat hierzu eine klare Stellungnahme abgegeben, die vom BGH nicht gewürdigt wird. In dem Bericht „Conscientious objection to military service“ vom 23. April 2024 kommt der Rat zu dem Schluss: „Nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte lässt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit keine Ausnahme zu, im Gegensatz zur Religions- oder Weltanschauungsfreiheit, die den in Artikel 18 (3) vorgesehenen Einschränkungen unterliegen kann. Darüber hinaus schließt Artikel 4 (2) des Paktes eine Abweichung von den in Artikel 18 genannten Rechten aus. Folglich darf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als fester Bestandteil des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht beeinträchtigt werden, auch nicht in einer Zeit des öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht.“ (Absatz 6)

In den Schlussfolgerungen wird festgestellt: „Staaten sollten das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in ihren nationalen Rechtssystemen anerkennen. In Übereinstimmung mit dem internationalen Menschenrecht sollte die innerstaatliche Rechtsgrundlage sein:

(a) allgemein und alle Formen von Gedanken, Gewissen und Religion einschließen, die durch internationale Menschenrechtsnormen geschützt sind;

(b) anwendbar auf alle Formen des Militärdienstes, einschließlich des freiwilligen Dienstes und Dienstes in der Reserve, da sich Gedanken, Gewissen und Religion im Laufe der Zeit ändern können;

(c) anwendbar in allen Kontexten, einschließlich Situationen bewaffneter Konflikte und während einer Mobilisierung;

(d) ohne Bedingungen gesetzt durch Ausführungsgesetze;

(e) einklagbar.“

Schlussfolgerungen

Wir müssen also feststellen, dass der BGH auch unter Vorspiegelung falscher Grundlagen einen Beschluss gefasst hat, der das Menschen- und Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gerade im Kriegsfall in Abrede stellt. Es wird also darauf ankommen, in weiteren Verfahren diese Frage erneut aufzuwerfen und so eine Rücknahme des BGH-Beschlusses zu erreichen.

Das Urteil bedeutet aber noch mehr. Es geht über die rein juristische Auseinandersetzung weit hinaus. Wir kennen dies ja bereits aus der politischen Auseinandersetzung. Der Artikel 4 Absatz 3 GG wurde immer wieder restriktiv ausgelegt und Kriegsdienstverweiger*innen Steine in den Weg gelegt. Nur eine politische Auseinandersetzung konnte hier Verbesserungen erreichen. Angesichts des Krieges in der Ukraine und angesichts der von der Politik geforderten Kriegsertüchtigung steigt nun der BGH mit ein und postuliert das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung als Schönwetter-Recht, das im Kriegsfall nicht mehr gilt. Das ist haarsträubend, in höchstem Maße gefährlich und bedarf dringend einer Korrektur.

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