von Stefan Philipp (Bearbeitungsstand:11.09.2026)

Das Grundgesetz (GG) regelt an zwei Stellen, welche Rolle das Geschlecht bei der Frage von kriegsrelevanten Zwangsverpflichtungen spielt. Der im Rahmen der 1968 beschlossenen Notstandsgesetze eingeführte Art. 12a Abs. 1 GG bestimmt: „Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften […] verpflichtet werden.“ Art. 12a Abs. 4 GG legt fest: „Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.“
Was Männer und Frauen sind, ist gesetzlich geregelt: Das Personenstandsgesetz (PStG) legt die rechtliche Erfassung und Beurkundung wichtiger Lebensdaten von Personen fest. So muss jedes in Deutschland geborene Kind dem Standesamt gemeldet werden und wird dort ins Geburtenregister (als Teil des Personenstandsregisters) eingetragen. Dabei wird neben den Namen (des Kindes und der Eltern) und den genauen Geburtsdaten „das Geschlecht des Kindes“ beurkundet (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG). Dieses wird in der Regel entsprechend den biologischen Merkmalen bestimmt. Wenn allerdings „das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“ kann, so ist eine Eintragung „auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe ,divers‘“ möglich (§ 22 Abs. 3 PStG).
In den letzten Jahren hat sich die Erkenntnis gesellschaftlich durchgesetzt, dass das biologische Geschlecht nicht zwingend mit der Selbstwahrnehmung und dem eigenen Bewusstsein bezüglich des Geschlechts übereinstimmen muss. Rechtlich wurde das mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) 2024 nachvollzogen. Ziel des SBGG ist es, „die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken“ sowie „das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.“ (§ 1 Abs. 1 SBGG) Deshalb eröffnet das SBGG jeder Person, relativ unbürokratisch ihren Geschlechtseintrag und die Vornamen im Personenstandsregister durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern zu lassen (§ 2 SBGG). Die Änderung muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angekündigt und kann dann nach drei Monaten durch die Angabe der Erklärung nach § 2 SBGG vollzogen werden (§ 4 SBGG). Eine weitere Änderung ist dann erst nach Ablauf eines Jahres möglich (§ 5 SBGG). Für Minderjährige gelte besondere (Schutz-)Regelungen (§ 3 SBGG).
Wer seinen männlichen Geschlechtseintrag in weiblich, divers oder „ohne Angabe“ ändert, rechtlich also nicht mehr Mann ist, fällt wegen Art. 12a Abs. 1 GG aus der Wehrpflicht heraus; das Wehrpflichtgesetz (WPflG) gilt für diese Person nicht. Umgekehrt führt eine Änderung zum männlichen Geschlechtseintrag automatisch dazu, dass die Person wehrpflichtig wird, für sie gelten dann alle Bestimmungen des WPflG.
Um zu verhindern, dass Wehrpflichtige, also Personen mit männlichem Geschlechtseintrag, im Krieg durch eine Änderung ihres Geschlechtseintrags den Kriegsdienstzwang für sich aushebeln, hat der Gesetzgeber durch § 9 SBGG, „Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall“, eine rechtlich und tatschlich problematische Ausnahmeregelung geschaffen. Der Paragraf ist so kompliziert, dass er für juristisch nicht vorgebildete Personen nahezu unverständlich ist. Im Ergebnis besagt er: Die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag nach § 2 SBGG in eine nicht-männliche Kategorie zu ändern, bleibt zwar auch im Spannungs- und Verteidigungsfall (Art. 80a, 115a GG) erhalten. Für den Bereich der Wehrpflicht bleibt aber die „rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht […] bestehen“ (§ 9 SBGG). Das gilt für die Dauer des Spannungs- und Verteidigungsfalls „sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung desselben“ (§ 9 SBGG). Eine von dieser Sonderregelung betroffene Person würde damit im zivilen Leben, also außerhalb des Militärdienstes, entsprechend ihrer Geschlechtsidentität z.B. als Frau leben können, hätte einen entsprechenden Personalausweis, weibliche Vornamen etc. Soweit „es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft“ (§ 9 SBGG) bliebe aber die rechtliche Zuordnung zum männlichen Geschlecht bestehen. Eine solche staatlich organisierte und gesetzlich vorgegebene Schizophrenie dürfte gegen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG verstoßen und verfassungswidrig sein. Darüber müsste das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Eine Verfassungsbeschwerde käme erst in Frage, wenn eine Person konkret betroffen wäre, also im Krieg. Für eine abstrakte Normenkontrolle müsste ein Viertel der Mitglieder des Bundestags einen Antrag stellen. Deshalb: früh-/rechtzeitige Erklärung nach § 2 SBGG.