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Aktuelle Seite: Startseite / Allgemein / Recht kurz: Ausländischer (hier: österreichischer) KDV-Status bei Einbürgerung

16 September, 2026

Recht kurz: Ausländischer (hier: österreichischer) KDV-Status bei Einbürgerung

Von Stefan Philipp (Bearbeitungsstand: 03.08.2026)

Die nähere Betrachtung außergewöhnlicher Einzelfälle kann dazu führen, formaljuristische Mechanismen und die Systematik des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes (Art. 4 Abs. 3 GG) besser zu verstehen und damit mehr Kompetenz in der Beratung von Kriegsdienstverweigerer*innen (KDVer*innen) zu entwickeln.

Darum geht es hier: Ein durch Einbürgerung Deutscher gewordener früherer österreichischer Staatsbürger, der in Österreich den Kriegsdienst verweigert und Zivildienst geleistet hatte, fragt in der KDV-Beratung: 1. Muss er in der BRD einen (neuen/weiteren) KDV-Antrag stellen? 2. Muss er in der BRD (ggf. nach völliger Wiedereinführung des Kriegsdienstzwangs = der Wehrpflicht) Zivildienst leisten?

Die beiden Fragen sind dann relativ leicht zu beantworten, wenn man versteht, dass in der Juristerei unterschieden wird zwischen materiellem und formellem Recht. Häufig lässt sich diese kurz gefasste Erklärung für die Unterscheidung finden: Während das materielle Recht sagt, was Recht ist („Recht haben“), zeigt das formelle Recht, wie man es erhält („Recht bekommen“).

Diese Differenzierung ist auch an vielen Stellen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht und damit der Beratung von KDVer*innen relevant: Zwar darf „niemand“ „gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) Materiell-rechtlich bedeutet das, dass keine einzige Person („niemand“) jedenfalls im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum bewaffneten Kriegsdienst gezwungen werden, also rechtlich oder tatsächlich vom Staat gedrängt, genötigt, gepresst werden darf, wenn dieser gegen ihr Gewissen verstößt.

Formell-rechtlich wird dieses Verbot des Kriegsdienstzwangs hingegen durch Art. 4 Abs. 3 S. 2 GG bestimmt, wonach das „Nähere“ gesetzlich zu regeln ist. Im Rahmen der sog. Wehrverfassung wurde das Grundgesetz 1956 im Art. 12 so verändert, dass die Wehrpflicht (verfassungsrechtlich) erlaubt (seit 1968 geregelt durch Art. 12a Abs. 1 GG) und dann durch das Wehrpflichtgesetz (WPflG) (einfachgesetzlich) eingeführt wurde. Das WPflG, vor allem aber das Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (KDVG) und daneben das Zivildienstgesetz (ZDG) regeln Inhalt und Dauer der Wehrpflicht, Ausnahmen und Zurückstellungen etc. – auch für KDVer, da sie als Männer grundsätzlich wehrpflichtig sind und bleiben und im Fall der staatlichen Anerkennung die Wehrpflicht durch den Ersatz-/Zivildienst erfüllen (§ 3 Abs. 1 WPflG) sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall  zum unbefristeten Zivildienst einberufen werden können (§ 79 Abs. 1 ZDG). Das KDVG regelt das Verfahren, wie KDVer als solche staatlich anerkannt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Informationen ergeben sich die Antworten auf die beiden o.g. Fragen:

1. Die Schutzgarantie des Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG, nicht gegen das eigene Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden zu dürfen, gilt für die hier fragende Person (den eingebürgerten Deutschen und ehemaligen Österreicher) genauso selbstverständlich und bedingungslos wie für jede andere Person. Gemäß Art. 12a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 WPflG ist er nun aber hier als deutscher Mann grundsätzlich wehrpflichtig.

Mangels einer verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen (Sonder-)Regelung muss er nach den Vorschriften des KDVG einen KDV-Antrag stellen (und sich dabei gem. § 2 Abs. 2 S. 2 KDVG) auf Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG berufen, um als KDVer staatlich anerkannt zu werden; sein zuvor in Österreich erlangter KDV-Status gilt (bzw. galt) nur dort und kann nicht übertragen werden. Im KDV-Anerkennungsverfahren muss er ohnehin einen vollständigen (also lückenlosen) Lebenslauf vorlegen (§ 2 Abs. 2 S. 3 KDVG). Die dort zu erwähnende KDV in seinem Herkunftsstaat und die dort erbrachte Zivildienstleistung stellen zwar ein Indiz für die jetzige deutsche KDV dar, entbinden ihn aber nicht von der persönlichen ausführlichen Darstellung seiner Beweggründe für die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (auch) in der BRD (§ 2 Abs. 2 S. 3 KDVG).

2. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall müsste er wie jeder andere anerkannte KDVer unbefristeten Zivildienst leisten (§ 79 Abs. 1 ZDG). Für die Frage einer Zivildienstleistung im Frieden gilt: Nach § 22a Abs. 1 ZDG, der mit „Anrechnung von Wehr- oder Zivildienst anderer Staaten“ betitelt ist, „kann im Einzelfall“ im Ausland geleisteter Zivildienst ganz oder teilweise auf den zu leistenden deutschen Zivildienst angerechnet werden. Wenn der „Auslandsdienst“ aufgrund dortiger gesetzlicher Vorschriften geleistet wurde, dann „soll“ er nach § 22a Abs. 1 S. 2 ZDG angerechnet werden. Die Soll-Vorschrift beschreibt den Regelfall und schränkt das Ermessen der Behörde ein. Da der österreichische Dienst statt des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes absolviert wurde, liegt dieser Regelfall hier vor. Ein Antrag auf Anrechnung wäre ggf. beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben BAFzA zu stellen (§ 22a Abs. 2 S. 2 ZDG).

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