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DFG-VK Landesverband Baden-Württemberg

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Allgemein

20 Mai, 2025

Klare Haltung für den Frieden – und gegen Menschenfeindlichkeit: der Stuttgarter Konsens

Als DFG-VK Baden-Württemberg ist es uns ein zentrales Anliegen, nicht nur für den Frieden einzutreten, sondern auch deutlich zu machen, mit wem wir das tun – und mit wem nicht. In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen rechte Gruppen, AfD-nahe Kreise, Verschwörungsideolog*innen und andere mit schlechten Absichten unsere Symbole, unsere Sprache und unsere Forderungen vereinnahmen – in Wahrheit aber nichts mit unserem Pazifismus, unseren Werten und unserer politischen Haltung zu tun haben.

Diese Akteure nutzen den Ruf nach Frieden, um menschenfeindliche, unsoziale und oft hasserfüllte Botschaften zu verbreiten. Sie instrumentalisieren die Friedensbewegung, um ihre eigenen, demokratiefeindlichen Ziele zu verfolgen. Das lehnen wir entschieden ab.

Wir als konsequente Pazifist*innen wissen: Gewalt – ob militärisch, strukturell oder verbal – kann niemals ein Mittel zur Lösung von Konflikten sein. Wer zu Spaltung, Hetze oder Ausgrenzung beiträgt, hat in unserer Bewegung keinen Platz. Auch die Sprache und Rhetorik dieser Gruppen widersprechen allem, wofür wir als gewaltfreie Bewegung stehen.

Im Winter 2023 ist in Stuttgart – nach intensiven und solidarischen Diskussionen verschiedener Gruppen – das Stuttgarter Konsens-Papier entstanden. Es ist eine klare und notwendige Grundlage für unsere weitere Arbeit. Gerade mit Blick auf unsere Landesmitgliederversammlung im Juni, bei der wir über künftige Bündnisse diskutieren werden, ist es uns wichtig, diese gemeinsame Position noch einmal sichtbar zu machen.

Deshalb dokumentieren wir das Stuttgarter Konsens-Papier im Folgenden erneut in voller Länge – als Ausdruck unserer Haltung, unserer Abgrenzung und unserer Einladung an alle, die dieselben friedenspolitischen Werte teilen.

Wenn auch ihr Euch diesen Werten verpflichtet fühlt, könnt ihr das „Stuttgarter Konsens-Papier“
unterzeichnen. Sendet eine Mail an kontakt@stuttgarter-friedenskonsens.org und ihr werdet auf der
Seite https://www.stuttgarter-friedenskonsens.org/ veröffentlicht.

8 Mai, 2025

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung: Ein Menschenrecht – aber nicht für alle?

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung hat eine lange und bewegte Geschichte. Bereits im 16. Jahrhundert verweigerten die täuferischen Mennoniten in Mitteleuropa den Kriegsdienst aus religiösen Gründen. Auch die Quäker, die sich ab etwa 1650 in England organisierten, bekannten sich früh zu radikalem Pazifismus. Ihre Haltung gegen jede Form von Gewalt und Krieg brachte sie in direkte Konfrontation mit staatlichen Autoritäten – oft mit der Folge von Bestrafung, Verfolgung, Gefängnis oder Exil. Diese frühen Verweiger*innen standen am Anfang einer Bewegung, die ein grundlegendes Recht einforderte: das Recht, Nein zum Krieg zu sagen – aus Überzeugung, aus Glauben, aus Gewissen.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Art. 18) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ebenfalls Art. 18) garantieren diese Grundfreiheiten. Das UN-Menschenrechtskomitee hat bereits 1987 anerkannt, dass daraus auch das Recht auf Kriegsdienstverweigerung folgt. Dennoch ist dieses Recht bis heute nicht explizit in der Charta der Vereinten Nationen kodifiziert – ein Umstand, der weltweit willkürliche Auslegung und massive Menschenrechtsverletzungen ermöglicht.

Denn was ist ein Menschenrecht wert, das man in vielen Staaten vor Gericht erkämpfen muss? Wer aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigert, riskiert in vielen Ländern Verfolgung, Haft oder Ausbürgerung. Auch in Deutschland, wo das Grundgesetz in Artikel 4 Absatz 3 das Recht auf Kriegsdienstverweigerung schützt, wird die Vollverweigerung – also die Ablehnung jeglicher Pflichtdienste, auch ziviler Ersatzdienste – nicht anerkannt. Ein echtes Menschenrecht lässt sich aber nicht in „zumutbare Formen“ pressen.

Wir fordern daher uneingeschränkt: Das Recht, keinen Dienst – weder mit noch ohne Waffe – zu leisten, muss vollständig gewährt werden.

Dieses Menschenrecht endet auch nicht an nationalen Grenzen. Menschen, die in ihren Herkunftsländern nicht verweigern dürfen, brauchen Schutz. In Deutschland jedoch werden nach wie vor Asylanträge von Kriegsdienstverweigerern aus Ländern wie Russland und der Ukraine abgelehnt – oft mit zynischen Begründungen.

Ein Beispiel: Ein ukrainischer Verweigerer, dessen Asylantrag laut Connection e.V. abgewiesen wurde, hatte sich geweigert, an einem Krieg teilzunehmen, den er nicht mittragen konnte. Die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes existiert in der Ukraine faktisch nicht, doch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ignorierte diese Realität. Auch russischen Verweigerern wird regelmäßig unterstellt, sie könnten intern „versetzt“ werden – eine gefährliche Illusion angesichts eines autoritären Systems mit brutaler Militärpraxis.


Deshalb sagen wir zum Internationalen Tag der Kriegsdienstverweigerung unmissverständlich: Wer sich weigert zu töten, muss Asyl bekommen.

Ein Blick nach Israel zeigt, wie tief verankert der Widerstand gegen dieses Menschenrecht auch in demokratischen Staaten sein kann. In Israel besteht eine allgemeine Wehrpflicht für Männer und Frauen. Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist theoretisch möglich – in der Praxis aber hochgradig restriktiv.


Die Entscheidung trifft ein militärisches Gremium, dessen Ablehnungsquote hoch ist. Wer verweigert, wird häufig öffentlich diffamiert, unter Druck gesetzt oder mehrfach inhaftiert. Besonders junge Frauen, die sich dem Militärdienst verweigern – wie in jüngster Zeit Mitglieder der „Mesarvot“-Bewegung –, berichten laut Connection e.V. von Repression, öffentlicher Ausgrenzung und militärischer Haft. Der zivile Ersatzdienst steht nur religiös begründeten Verweigerungen offen, nicht aber politischen oder pazifistischen. Das ist eine klare Verletzung internationaler Standards.

Ein Menschenrecht, das der Staat erst „genehmigen“ muss, ist kein Menschenrecht.

Wer sich heute weltweit für die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung einsetzt, kämpft nicht für Privilegien, sondern für Gewissensfreiheit – gegen Gewalt, gegen Militarismus, gegen Zwang. Und wer dieses Menschenrecht ernst nimmt, muss auch seine praktische Umsetzung fordern: bedingungslos, international, solidarisch.

15 April, 2025

Abrüstung im Magazin! Die ZivilCourage, mit unseren SÜDWEST-KONTAKTEN (SWK) ist raus!

Liebe Freund*innen des Friedens,

hier unsere neuen SÜDWESTKONTAKTE. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen. Die gesamte Zivilcourage 2 I 2025 findet ihr hier.

Darüberhinaus möchten wir euch auf ein neues Angebot aufmerksam machen. Die ZivilCourage gibt es nun auch als Podcast auf die Ohren: „Frieden für die Ohren :-)“

Unter ZivilCourage – Der Podcast könnt ihr die spannenden Beiträge jede Woche nun auch als Podcast hören. Ihr findet den Zivil auf allen gängigen Plattformen. Teilt und bewertet gerne unseren Podcast!

11 April, 2025

Neugründung Arbeitsgruppe Mitgliederwerbung

Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

wir freuen uns, euch zur Neugründung der Arbeitsgruppe Mitgliederwerbung der DFG-VK einzuladen! Unser Ziel ist es, neue Mitglieder für unsere wichtige Arbeit zu gewinnen und unsere Bewegung weiter zu stärken. 

Dafür brauchen wir euch! Gemeinsam möchten wir kreative Strategien entwickeln, Kampagnen planen und innovative Wege finden, um Menschen für unsere pazifistischen Anliegen zu begeistern. Ob ihr bereits Erfahrung in der Mitgliederwerbung habt oder einfach Lust, euch einzubringen – jede*r ist willkommen!

Unsere nächste Sitzung findet 27.5.2025, 18.30 Uhr online statt. Dort möchten wir uns kennenlernen, Ideen sammeln und die ersten Schritte für unsere Arbeit festlegen.

Wer nicht aktiv mitarbeiten kann, aber Anregungen oder Erfahrungen teilen möchte, ist herzlich eingeladen, sich einzubringen.

Leitet diese Einladung gerne an andere Interessierte weiter – je mehr wir sind, desto wirkungsvoller können wir unsere Ziele erreichen!

Wir freuen uns auf eure Rückmeldungen und eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Hier ist der Einwahllink für unser gemeinsames Treffen: https://us06web.zoom.us/j/83001436310?pwd=gpsJX5TgBPbHVaIpsWwiK1eGNd9BDW.1

Mit friedlichen Grüßen

Die Vorbereitungsgruppe 🙂

10 April, 2025

Pacemakers FriedensFahrradTour 2025

Vom 01.08.-09.08. von Nördlingen-Schwäbisch Gmünd -Stuttgart – Geislingen – Ulm – Dillingen nach Augsburg.

Die FriedensFahrradTour ist keine Sportveranstaltung. Die Tagesetappen sind entsprechend geplant. Die Übernachtung erfolgt in Naturfreundehäusern, Jugendherbergen oder auf Campingplätzen. Für Übernachtung und Verpflegung wird ein Kostenbeitrag von 45€ pro Tag erhoben (Ermäßigung möglich)

Eine Gruppe von ca. 25-35 RadfahrerInnen wird in der Woche vom 1. bis 9. August 2025 auf 6 Tagestouren etwa 350 km unterwegs sein. Die einzelnen Tagesetappen sind etwa zwischen 45 km und 60 km lang. Das Mitfahren ist auch auf Teilstrecken möglich (einzelne Tage oder auch nur einzelne Stunden). Wir werben für zivile Konfliktbearbeitung und Sozialer Verteidigung, gerade in Hinblick auf den Ukraine-Krieg. Wir werden u.a. Rüstungsbetriebe und Militärstandorte anfahren, um dort in diversen Aktionen für Abrüstung und friedliche Konfliktlösungen einzutreten.

Die geplante Streckenführung

TagDatumEtappeEntfernung
Do31.7.Anreise ab 16:00 Uhr möglichN/A
Fr1.8.Stationärer Tag in und um NördlingenN/A
Sa2.8.Nördlingen – Aalen – Schwäbisch Gmünd55 km
So3.8.Schwäbisch Gmünd – Stuttgart60 km
 Mo4.8.Stuttgart – Geislingen45 km
Di5.8.Geislingen – Ulm45 km
Mi6.8.Stationärer Tag in und um Ulm20 km
Do7.8.Ulm – Dillingen45 km
Fr8.8.Dillingen – Augsburg50 km
Sa9.8.In und um AugsburgN/A
So10.8.Rückreisetag, Abschlussrunde, AbreiseN/A

Gesucht werden noch ein Fahrzeug (VW-Bus oder ähnliches) und Fahrer:in für den Gepäcktransport sowie eine Person für die Essenszubereitung.

Veranstalter: Die DFG-VK Landesverbände Bayern und Baden-Württemberg

Anmeldung bei: Willi Rester, oberpfalz@dfg-vk.de oder bayern@dfg-vk.de

10 April, 2025

Menschenrechte vor Profit!Koalitionsvertrag bei Rüstungsexporten nachverhandeln!

Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel! kritisiert nachdrücklich, dass gemäß dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD Rüstungsexporte an den „Interessen der Wirtschaftspolitik ausgerichtet“ werden sollen. Das Bündnis appelliert an die abstimmungsberichtigten Mitglieder von SPD, CDU und CSU auf eine Nachverhandlung des Koalitionsvertrages zu drängen. 

„Die künftige Bundesregierung hat nicht nur eine ´Verantwortung für Deutschland´, wie der Koalitionsvertrag überschrieben ist, sondern sie hat auch eine Verantwortung für die Menschen, die potentiell Opfer deutscher Rüstungsgüter im Ausland sind. Die Menschenrechte, zu denen sich die Koalitionspartner bekennen, gelten universell. Die Vermeidung von Leid und nicht die Vermehrung von Profit muss die oberste Maxime jeder Rüstungsexportkontrolle sein!“, so Gerold König, Sprecher der „Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel“ und pax christi Bundesvorsitzender.
König fügt hinzu: „Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter sind Gewaltmittel, die unmittelbar oder mittelbar den Tod von Menschen verursachen können. Ihr Export ist daher strengen Kontrollen zu unterwerfen und nicht an den ´Interessen der Wirtschaftspolitik´ auszurichten, wie es CDU/CSU und SPD jetzt festgeschrieben haben (Rn. 4194). Der Gemeinsame Standpunkt der EU (Art. 10) verneint explizit, dass Wirtschaftspolitik Vorrang vor Menschenrechten, humanitärem Völkerrecht und weiteren völkerrechtlichen Verpflichtungen haben darf. Wenn laut Koalitionsvertrag ´eine Harmonisierung der europäischen Rüstungsexportregeln´ (Rn. 4200) angestrebt wird, dann muss die kommende Bundesregierung diese auch achten! ´Verlässlichkeit´ für die Rüstungsindustrie (Rn. 4197) muss durch strenge und eindeutige Kriterien hergestellt werden und nicht durch Unterlaufen der bestehenden Regeln.“ 

Jürgen Grässlin, Sprecher der „Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel“ und Bundessprecher der Deutschen Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) führt dazu aus: „Entsprechend reicht es auch nicht aus, dass die Koalitionspartner Rüstungsexporte nur ´grundsätzlich´ ablehnen, wenn diese zu ´interne[r] Repression oder in Verletzung des internationalen Rechts eingesetzt werden´ (Rn. 4201). Der Gemeinsame Standpunkt der EU und auch der internationale Waffenhandelsvertrag (ATT) sehen für diese Genehmigungskriterien ein absolutes Exportverbot vor! Das gleiche gilt auch für die Kriterien ´humanitäres Völkerrecht´ und ´Frieden und Sicherheit´. Es ist erschreckend, dass diese Kriterien unterschlagen werden, ebenso, dass der ATT als völkerrechtlicher Vertrag, trotz Bekenntnis zum Völkerrecht, nicht als Grundlage der Rüstungsexportpolitik benannt wird.“

„Wir appellieren daher eindringlich an die abstimmungsberechtigten Mitglieder von SPD, CDU und CSU auf eine Nachverhandlung des Koalitionsvertrages zu drängen. Sie alle müssen dafür zu sorgen, dass die neue Bundesregierung die nationalen und völkerrechtlichen Verpflichtungen bei der Rüstungsexportkontrolle verbindlich festschreibt und diese uneingeschränkt einhält“, so Grässlin weiter. „Waffenexporte – allen voran an menschenrechtsverletzende Staaten – müssen vollständig verboten und verhindert werden!“

Trägerorganisationen der Kampagne: Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e. V. (AGDF) • aktion hoffnung Rottenburg-Stuttgart e. V. • Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR • Brot für die Welt – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung  • Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) •  Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) • Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges e. V. (IPPNW) Deutschland • NaturFreunde Deutschlands • Netzwerk Friedenskooperative  • Internationale katholische Friedensbewegung pax christi – Deutsche Sektion • JuristInnen gegen atomare, biologische und chemische Waffen (IALANA) Deutsche Sektion • Ohne Rüstung Leben (ORL) • Deutsche Franziskanerprovinz • RüstungsInformationsBüro (RIB e. V.) • terre des hommes – Hilfe für Kinder in Not • Werkstatt für Gewaltfreie Aktion, Baden (WfGA)

Mehr als hundert weitere Organisationen und Friedensinitiativen arbeiten im Aktionsbündnis der Kampagne

13 März, 2025

Bundesgerichtshof greift Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung an

eine Analyse von Connection e.V. vom 12.03.2025:

Die Entscheidung liegt nun schon einige Wochen zurück. Am 16. Januar 2025 fasste der Bundesgerichtshof (BGH) auf Antrag des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden einen Beschluss (Beschluss 4 ARs 11/24) zur Frage ob ein ukrainischer Staatsbürger ausgeliefert werden dürfe, obwohl er erklärt habe, Kriegsdienstverweigerer zu sein und die Ukraine für den Kriegsfall das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ausgesetzt hat. Dem Verweigerer droht in der Ukraine also die Einberufung in den Krieg und bei einer Verweigerung eine jahrelange Haftstrafe.

Die Entscheidung hat es in sich, gerade auch bezüglich der Auslegung des Grundrechtes auf Kriegsdienstverweigerung nach dem Grundgesetz.

Zum aktuellen Fall

Zunächst aber ein Hinweis auf den Fall, zu dem der BGH den Beschluss gefasst hat. Eine Verfassungsbeschwerde wäre in dem Verfahren sinnvoll und notwendig. Der Betroffene hat dem aber bislang nicht zugestimmt.

Noch ein weiterer Hinweis: Die Auslieferung war von der Ukraine wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt beantragt worden, nicht wegen Kriegsdienstverweigerung oder einer anderen Militärstraftat. Damit war überhaupt der Weg für ein Auslieferungsverfahren offen. Bei ausschließlich militärischen Straftaten, so sieht es das Europäische Auslieferungsabkommen in Artikel 4 und das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in § 7 vor, darf nicht ausgeliefert werden.

Grundsatz der BGH-Entscheidung

Der BGH kommt im Grundsatz des Beschlusses zu der Feststellung, dass auch bei fehlendem Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die Ukraine ausgeliefert werden darf, da sich die Ukraine in einem Verteidigungskrieg befinde. Das Recht des Staates, sich gegen einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg militärisch zu wehren, wird also als höher erachtet, als die Entscheidung eines Individuums, sich dem Kriegsdienst zu verweigern. Diese Feststellung widerspricht einer Entscheidung des BGH von 1977 (BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 – 4 ARs/6/77) und ist allein schon deshalb ein Politikum.

In dem aktuellen Beschluss vom 16. Januar 2025 lautet der Leitsatz: „Verweigert der Verfolgte im Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe und ist nicht gewährleistet, dass er nach seiner Auslieferung nicht zum Kriegsdienst im ersuchenden Staat herangezogen wird und im Fall seiner Verweigerung keine Bestrafung zu erwarten hat, begründet dies jedenfalls dann kein Auslieferungshindernis, wenn sein um Auslieferung ersuchendes Heimatland völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung deshalb nicht gewährleistet“ (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 ARs 11/24).

Es gibt bereits verschiedene Stellungnahmen zum Beschluss des BGH, die zum Teil sehr ausführlich auf die rechtlichen Hintergründe eingehen. Wir wollen an dieser Stelle die wesentlichsten Punkte benennen, die gegen die Auslegung des BGH sprechen und die politische Bedeutung des Beschlusses bezüglich des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung einschätzen.

Bundesgerichtshof zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach dem Grundgesetz

Der BGH geht aber noch über seinen Leitsatz hinaus. Er kommt – ohne dass dies eigentlich Thema des Auslieferungsantrages sein müsste – zu dem Schluss, dass in letzter Konsequenz das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall keinen Bestand haben könnte. Beim BGH klingt das so: Es „erscheint auch nach deutschem Verfassungsrecht nicht von vornherein undenkbar, dass Wehrpflichtige in außerordentlicher Lage zusätzlichen Einschränkungen unterliegen und in letzter Konsequenz sogar gehindert sein könnten, den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern.“

Das muss in der Tat als ein Angriff auf das Grundrecht auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG gelesen werden. Gerade weil der BGH diese Aussage nicht als Feststellung trifft, sondern sozusagen als mögliche Folgerung darstellt – und das sogar wiederholt –, spiegelt sich hier der Versuch wider, die Allgemeingültigkeit des Grundrechtes in Frage zu stellen. Im Kern geht es darum, ob ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung genau dann gilt, wenn es darauf ankommt: im Krieg. Oder ob, wie der BGH formuliert, das Recht in so einem Fall ausgesetzt oder eingeschränkt werden darf. Hier ist klar zu sagen: Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung ist allgemeingültig!

Prof. Dr. Kathrin Groh ist in einem Beitrag auf verfassungsblog.de ausführlich auf diese Fragestellung eingegangen und kommt zu dem Schluss: „Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG ist auf den Kriegsfall zugeschnitten. Sein unantastbarer Kernbereich verlangt gerade für den Verteidigungsfall uneingeschränkte Geltung. Der Kernbereich von Art. 4 Abs. 3 GG ist abwägungsfest.“

Zunächst stellt sie fest, dass der Parlamentarische Rat in Abwägung verschiedener Formulierungen sich dann doch dazu entschieden hatte, „jede Gewissensentscheidung als ein Grundrecht anzuerkennen, aus der sich für den einzelnen ein Tötungsverbot im Krieg ergibt, gegen das er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann.“ Das bedeutet, und hier verweist sie auf das Bundesverfassungsgericht, dass das Recht „im Kriegsfall eben nicht einfach so außer Kraft gesetzt werden darf“.

Sie verweist auch darauf, dass das Bundesverfassungsgericht sich in seiner ersten Entscheidung zum Artikel 4 Abs. 3 GG mit der Frage befasste, ob der Militärdienst verweigert werden könne. Es ging also um die Frage, ob das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht nur bedeutet, sich dem Kriegsdienst im Falle eines Krieges zu verweigern, sondern bereits vorher. Und das hat das Bundesverfassungsgericht klar bejaht, auf dem Grundsatz, dass der Kern des Grundrechts die Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall ist. Höhere Bedeutung habe also das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Krieg, erst daraus folge auch das Recht, den Militärdienst zu verweigern.

Wie aber kommt der BGH nun zu dem Schluss, das sei alles anders. Er verweist dabei insbesondere auf die 1968 erfolgte Ergänzung des Art. 12a GG, der für Notstand oder Kriegsfall weitreichende Möglichkeiten der Dienstverpflichtung vorsieht. Aber der Verweis ist falsch, wie Kathrin Groh darlegt. In Art. 12a Abs. 2, Satz 3 steht es ganz eindeutig: „Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.“ Kurz: Dienstverpflichtungen sind möglich, aber anerkannte Kriegsdienstverweiger*innen können und dürfen nicht zur Bundeswehr einberufen werden.

Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung – Der Fall Ukraine

Der BGH befasste sich auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Der hatte 2011 im Verfahren Bayatyan gegen Armenien festgestellt, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Teil des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verstehen ist, der die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt. Diese Norm, so der BGH, bleibe jedoch hinter dem Schutzniveau von Art. 4 Abs. 3 GG zurück. Insbesondere im Notstandsfall, also auch im Kriegsfall, unterliege sie weitergehenden Einschränkungen.

Nun hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Tat bei den bisherigen Entscheidungen in aller Regel auf Fälle beschränkt, die in Friedenszeiten das Recht auf Kriegsdienstverweigerung einforderten. Es gibt also nur wenige Aussagen des EGMR, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Ein Hinweis wird gegeben in den Richtlinien zu Artikel 9 der EMRK, die vom EGMR selbst herausgegeben sind. Dort wird auf das Urteil Mammadov und andere gegen Aserbaidschan verwiesen. Der EGMR kommt zu dem Schluss: „Der bloße Hinweis auf die ‚Notwendigkeit zur Verteidigung der territorialen Integrität des Staates‘ ist für sich genommen kein Grund, das Fehlen eines angemessenen alternativen Dienstes zu rechtfertigen.“ Übertragen auf die Situation in der Ukraine müsste das zumindest heißen, dass die Ukraine schwerwiegende Gründe aufzeigen müsste, um dieses Recht auszusetzen. Welche Gründe tatsächlich schwer genug wiegen, bleibt aufgrund fehlender Rechtsprechung des EGMR offen.

Der BGH greift das auf und stellt mit Verweis auf möglicherweise vorliegende schwerwiegende Gründe fest: „Wird das Leben einer Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jeder Vertragsstaat gemäß Art. 15 Abs. 1 EMRK Maßnahmen treffen, die von den in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweisen, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.“ Damit begründet der BGH, das auch der Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Verteidigungsfall ausgesetzt werden könne. Der BGH unterzieht dies aber keiner Prüfung. Hat denn die Ukraine das Recht des Artikels 9 EMRK wirklich formal korrekt ausgesetzt und dies entsprechend begründet?

Dazu gibt es ein Verfahren. Das sieht vor, dass Vertragsstaaten der EMRK dem Generalsekretär des Europarates mitteilen, welche Artikel der EMRK aufgrund einer Notlage ausgesetzt werden. Dazu gibt es eine Aufstellung der Ukraine vom 4. April 2024 (Note verbale No. 31011/32-119-46585). In der Anlage „Revised Notification about the derogation measures…“ wird erläutert, welche Artikel ausgesetzt sind bzw. welche Veränderungen vorgenommen wurden. Es heißt dort von Seiten der Ukraine: „Die Ausnahmeregelung gemäß den zuvor definierten Artikel 3, 8(3), 9, 13, 20, 22, 24, 26, 27 des (Internationalen) Paktes (über bürgerliche und politische Rechte) und Artikel 4(3), 9, 13, 14, 16 der (Europäischen Menschenrechts-)Konvention wird zurückgenommen.“

Konkret bedeutet das, dass die Ukraine die Einschränkungen des Rechtes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die mit Einführung des Kriegsrechts auferlegt wurden, im April 2024 zurückgezogen hat. Mithin muss die Ukraine auch das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung garantieren. Das Recht ist jedoch seit Kriegsbeginn ausgesetzt. Kriegsdienstverweiger*innen werden strafrechtlich verfolgt und zu mehreren Jahren Haft verurteilt. Das heißt auch, dass der BGH hier fahrlässig eine wesentliche Information unterschlagen hat. Die Folgerung, dass die Ausnahmeregelung für die Ukraine zutreffe, und daher ein Kriegsdienstverweigerer ausgeliefert werden könne, ist falsch.

Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung – Internationaler Pakt

Der BGH befasst sich auch mit den Folgerungen, die sich aus Artikel 18 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden Internationaler Pakt) ergeben. Er erkennt zwar an, dass der UN-Menschenrechtsausschuss auf Grundlage der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Artikel 18 jedermann das Recht gibt, nicht zur Anwendung tödlicher Gewalt gezwungen zu werden. Damit sieht der UN-Menschenrechtsausschuss hier sehr wohl ein allgemeines Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung. Artikel 18 Abs. 1 ist sogar unter den Schutz gestellt, auch in einem Notstandsfall zu gelten. Artikel 4 des Internationalen Paktes stellt das eindeutig fest. Der Artikel 18 darf also im Grundsatz nicht angetastet werden, auch nicht in einem Kriegsfalle.

Dann verweist der BGH allerdings auf Art. 18 Abs. 3 des Internationalen Paktes, wonach „gesetzlich vorgesehene Einschränkungen“ möglich sind, die zum „Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.“ Damit begründet der BGH, dass diese Einschränkung eben doch möglich sei. Er setzt also allgemeine Einschränkungen dem grundsätzlichen Menschenrecht gegenüber und wertet diese als höherwertig an.

Der UN-Menschenrechtsrat hingegen hat hierzu eine klare Stellungnahme abgegeben, die vom BGH nicht gewürdigt wird. In dem Bericht „Conscientious objection to military service“ vom 23. April 2024 kommt der Rat zu dem Schluss: „Nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte lässt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit keine Ausnahme zu, im Gegensatz zur Religions- oder Weltanschauungsfreiheit, die den in Artikel 18 (3) vorgesehenen Einschränkungen unterliegen kann. Darüber hinaus schließt Artikel 4 (2) des Paktes eine Abweichung von den in Artikel 18 genannten Rechten aus. Folglich darf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als fester Bestandteil des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht beeinträchtigt werden, auch nicht in einer Zeit des öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht.“ (Absatz 6)

In den Schlussfolgerungen wird festgestellt: „Staaten sollten das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in ihren nationalen Rechtssystemen anerkennen. In Übereinstimmung mit dem internationalen Menschenrecht sollte die innerstaatliche Rechtsgrundlage sein:

(a) allgemein und alle Formen von Gedanken, Gewissen und Religion einschließen, die durch internationale Menschenrechtsnormen geschützt sind;

(b) anwendbar auf alle Formen des Militärdienstes, einschließlich des freiwilligen Dienstes und Dienstes in der Reserve, da sich Gedanken, Gewissen und Religion im Laufe der Zeit ändern können;

(c) anwendbar in allen Kontexten, einschließlich Situationen bewaffneter Konflikte und während einer Mobilisierung;

(d) ohne Bedingungen gesetzt durch Ausführungsgesetze;

(e) einklagbar.“

Schlussfolgerungen

Wir müssen also feststellen, dass der BGH auch unter Vorspiegelung falscher Grundlagen einen Beschluss gefasst hat, der das Menschen- und Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gerade im Kriegsfall in Abrede stellt. Es wird also darauf ankommen, in weiteren Verfahren diese Frage erneut aufzuwerfen und so eine Rücknahme des BGH-Beschlusses zu erreichen.

Das Urteil bedeutet aber noch mehr. Es geht über die rein juristische Auseinandersetzung weit hinaus. Wir kennen dies ja bereits aus der politischen Auseinandersetzung. Der Artikel 4 Absatz 3 GG wurde immer wieder restriktiv ausgelegt und Kriegsdienstverweiger*innen Steine in den Weg gelegt. Nur eine politische Auseinandersetzung konnte hier Verbesserungen erreichen. Angesichts des Krieges in der Ukraine und angesichts der von der Politik geforderten Kriegsertüchtigung steigt nun der BGH mit ein und postuliert das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung als Schönwetter-Recht, das im Kriegsfall nicht mehr gilt. Das ist haarsträubend, in höchstem Maße gefährlich und bedarf dringend einer Korrektur.

11 März, 2025

Vorstellung Jonas Fehrenbach

Liebe Mitglieder und Freund*innen der DFG-VK Baden-Württemberg,

seit dem 1. März bin ich als Geschäftsführer unseres Landesverbands tätig. Ich bin 43 Jahre alt, lebe in Mannheim und habe zwei Kinder. Zuerst will ich mich bei Anete Wellhöfer für die gute Einarbeitung bedanken. Mit großem Respekt, aber auch viel Tatendrang übernehme ich diese Aufgabe – in einer Zeit, in der Aufrüstung als alternativlos gilt und Friedenspolitik oft belächelt wird. Doch ich bin überzeugt: Der Einsatz der DFG-VK gegen Militarisierung, für Friedensbildung, Friedenslogik und für Abrüstung ist wichtiger denn je.

Ein zentrales Anliegen ist mir, die Ortsgruppen zu vernetzen und zu unterstützen. Viele von euch leisten großartige Arbeit, und ich möchte euch ermutigen, den Austausch untereinander weiter zu stärken. Gemeinsam können wir mehr erreichen.

Außerdem möchte ich mehr Mitglieder für aktives Engagement gewinnen. Die DFG-VK lebt von den Menschen, die sich einbringen. Wer bislang gezögert hat, aktiv zu werden, soll wissen: Hier gibt es Raum für Ideen, und ich habe ein offenes Ohr für alle, die sich beteiligen möchten.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist für mich, Frieden, Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit zusammen zudenken. Kriege zerstören nicht nur Leben, sondern auch Umwelt und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Statt Milliarden in Hochrüstung zu stecken, sollten wir uns für nachhaltige und soziale Lösungen einsetzen. Dabei ist mir die Vernetzung mit anderen Bewegungen wichtig, um gegenseitige Unterstützung zu fördern.

Nicht zuletzt liegt mir am Herzen, junge Menschen für die Friedensarbeit zu begeistern. Die Altersstruktur in der DFG-VK zeigt, dass wir hier etwas verändern müssen. Das bedeutet auch, neue Kommunikationswege zu nutzen – ohne unsere Grundsätze aufzugeben. Ich hoffe dabei auf euer Vertrauen und eure Offenheit für Veränderungen.

Ich bin montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr unter 0176 56056618 erreichbar oder via mail unter fehrenbach@dfg-vk.de oder ba-wue@dfg-vk.de und freue mich über jede Kontaktaufnahme!

Lasst uns gemeinsam laut und unbequem aber auch hoffnungs-, freudevoll und friedlich bleiben.

Liebe Grüße

Jonas Fehrenbach

5 März, 2025

Einladung zur LMV am 28.06.2025 im Clara-Zetkin-Haus, Gorch- Fock-Straße 26 in Stuttgart

Liebe Freundinnen und Freunde,

wir laden euch recht herzlich zur Landesmitgliederversammlung am 28.06.2025 nach Stuttgart ein. Die Mitgliederversammlung wird ganz im Zeichen der aktuellen weltpolitischen Lage stehen und wie wir uns als Friedensbewegung überhaupt noch Gehör verschaffen können. Die US-Regierung mit Präsident Trump an der Spitze stellt die Welt vor riesige Herausforderungen. Die Welt soll neu aufgeteilt werden, Deals statt Verträge getätigt werden, Bündnisse werden infrage gestellt, Besitzansprüche an Grönland, Kanada und Panama geäußert, Demokratien werden abgekanzelt und in Wahlkämpfe wie in Deutschland wird eingegriffen. Alles keine guten Vorzeichen für eine friedliche Welt.

Die Bundestagswahlen haben eine große Koalition aus CDU/CSU und SPD gebracht. Friedenspolitische Stimmen im Bundestag sind weniger geworden. Europa ist gefordert und damit auch die Bundesregierung. Alte Sicherheiten lösen sich auf und neue sind nicht in Sicht. „Sicherheit neu denken“ wäre jetzt nötigt, aber es bleiben wohl eher die alten Konzepte. Abschrecken durch Aufrüstung ist angesagt, wodurch der Rüstungshaushalt steigen wird. Das Geld fehlt dann in anderen Bereichen wie Soziales, Gesundheit und Natur.

Ob und wie eine neue Wehrpflicht aussehen soll, wird diskutiert. Die Aussichten auf eine bessere und friedlichere Welt waren schon mal besser.

Wir wollen das Treffen für einen intensiven Austausch nutzen was der Landesverband leisten kann und was nicht. Welche politischen Schwerpunkte wir setzen wollen und können hängt davon ab, wer bereit ist auf Landesebene mitzuarbeiten und das heißt nicht automatisch ein Amt im Landesvorstand zu besetzen. Dazu braucht es Aktive die Arbeitsbereiche übernehmen und Inhalte voranbringen, natürlich unterstützt euch der Landesvorstand gerne dabei und hat dazu erste Ideen.

Wir möchten besonders viele und gerne auch junge Menschen einbeziehen. Sei es über die Regionalgruppen, in landesweiten Projektgruppen, im Landesvorstand oder im Landessprecher*innenkreis. Damit wollen wir die DFG-VK stärken. Ob das gelingen wird, hängt auch von euch ab und wir hoffen auf rege Beteiligung an diesem Prozess.

Ablauf
10:00 – 10:30  Ankommen bei Kaffee + Brezeln
10:30 – 10:35  Begrüßung
10:35 – 11:30 Rechenschaftsberichte Landesvorstand und Kassierer, Aussprache über die Berichte, Entlastung von Vorstand und Kassierer
11:30 – 16:00 Wie stellt sich der Landesverband politisch auf? Was sind die friedenspolitische Schwerpunkte und welche Aktionsmöglichkeiten ergeben sich daraus
12:30 – 13:30 Mittagspause
14:30 – 15:00 Kaffeepause
16:00 – 17:00 Formalia – Wahlen
– Wahl der Themenverantwortlichen (Ulli-Thiel-Friedenspreis etc.)    
– Landesvorstand und Kassierer
– Wahl der Delegierten für den Bundesausschuss (3 Personen)  
– Wahl der Kassenprüfer
17:00 Schlussworte und Verabschiedung

Wir bitten um Anmeldung bis 23.06.2025 unter ba-wue@dfg-vk.de. Bitte teilt uns mit der Anmeldung auch mit, ob ihr vegetarisch oder mit Fleisch Mittagessen wollt.

Eine genaue Anfahrtsbeschreibung erhaltet ihr nach eurer Anmeldung. Wir freuen uns auf euch.

13 Februar, 2025

Red Hand Day 12.02.2025

Die DFG-VK ist Teil des Bündnisses U18NIE!
Keine Minderjährigen in die Bundeswehr.

Am 12.02.25 übergab das Bündnis eine Unterschriftenliste an Minister Pistorius, zu sehen hier:
https://youtu.be/Hubp6Mr2CFk

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