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DFG-VK Landesverband Baden-Württemberg

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Jonas Fehrenbach

18 März, 2025

Undifferenziert und Waffen glorifizierend – Unsere Stellungnahme zur Sendung „zur Sache Baden-Württemberg“

Stellungnahme der DFG-VK Baden-Württemberg zur SWR-Sendung „Zur Sache Baden-Württemberg“ vom vergangenen Donnerstag, den 13.03.2025: „Waffen schmieden für den Frieden“

Mit Befremden haben wir die Darstellung in der Sendung „Zur Sache BW“ zur Kenntnis genommen. Besonders irritiert uns die Glorifizierung von Waffen im Kontext der Friedensbildung. Die Suggestion, dass Frieden durch die Herstellung oder den Einsatz von Waffen erreicht werden könne, widerspricht grundlegend unseren Überzeugungen als pazifistische Organisation.

Auch wir wurden im Vorfeld der Sendung angefragt, ob wir Kontakt zu einem Reservisten vermitteln könnten, der den Dienst verweigert hat. Dies lehnten wir ab – und die Ausstrahlung der Sendung hat unsere Entscheidung bestätigt. Bereits in der Vergangenheit mussten wir erleben, wie Menschen, die aus Gewissensgründen den Kriegs-/Reservistendienst verweigern, durch mediale Berichterstattung an den Pranger gestellt oder einseitig dargestellt wurden, was negative Folgen für das Alltagsleben nach sich zog. Dazu gehören unter anderem berufliche Nachteile, soziale Ausgrenzung oder psychische Belastungen durch öffentliche Stigmatisierung.

Aus diesem Grund können wir niemandem, der sich mit der Absicht zur Verweigerung an uns wendet, guten Gewissens empfehlen, an die Öffentlichkeit zu gehen, wenn sie oder er das nicht ausdrücklich wünscht. In Zeiten einer völlig panischen und überstürzten Militarisierung ist es umso wichtiger, dass die Rechte von Kriegsdienstverweigerern gewahrt bleiben und sie nicht durch öffentliche Bloßstellung abgeschreckt oder unter Druck gesetzt werden.

Die Berichterstattung in der Sendung „Zur Sache BW“ empfinden wir als einseitig und wenig differenziert. Die wachsende Zahl von Menschen, die sich mit der Bitte um Beratung bei uns melden, zeigt jedoch, dass das Thema immer dringlicher wird. Beinahe täglich erreichen uns in Baden-Württemberg Anfragen von Reservistinnen und Reservisten, die sich aus Überzeugung gegen eine weitere Teilnahme am Militärdienst entscheiden möchten.

Wir fordern eine ausgewogenere Berichterstattung, die auch die Perspektiven von Kriegsdienstverweigerern ernst nimmt und ihren Schutz gewährleistet, anstatt sie öffentlich zu exponieren. Gerne können Sie auch unsere Expert*innen zu Wort kommen lassen, die anonymisiert über die Erfahrungen und Beweggründe von Verweigerern berichten können.

Frieden lässt sich nicht durch Waffen schaffen – für uns bleibt gewaltfreie Konfliktlösung der einzige gangbare Weg.

DFG-VK Baden-Württemberg

13 März, 2025

Stoppen Sie die Aufrüstung! Stimmen Sie gegen die geplante Grundgesetzänderung!

Appell an die Abgeordneten des deutschen Bundestages:

Wir, die unterzeichnenden Organisationen, wenden uns an alle Mitglieder des 20. Bundestages und appellieren an Sie, die unbegrenzte Aufrüstung zu stoppen und gegen die geplante Grundgesetzänderung zu stimmen. Entscheiden Sie allein nach Ihrem Gewissen und unterwerfen Sie sich nicht einem Fraktionszwang! 

Wir appellieren vor allem an die rund 330 Abgeordneten, die im neu gewählten Bundestag nicht mehr vertreten sein werden: Sagen Sie ´Nein!´ zu der geplanten Änderung des Grundgesetzes! Sie haben vor drei Jahren schon einmal die Entscheidung getroffen, per Grundgesetzänderung 100 Mrd. Euro für die Bundeswehr mittels Sondervermögen zur Verfügung zu stellen. Jetzt sollen Sie erneut einer Grundgesetzänderung zustimmen, um dieses Mal sogar einen Blankoscheck für die Bundeswehr auszustellen. Der Vorschlag, die Ausgaben des Verteidigungshaushaltes, die über einem Prozent des BIP liegen, von der „Schuldenbremse“ auszunehmen, bedeutet genau das. Die weitere Aufrüstung soll also uneingeschränkt durch Schulden finanziert werden können, während alle anderen Auf- und Ausgaben des Staates der Haushaltsdisziplin unterworfen bleiben. 

Statt einer demokratisch schwierigen Ad-hoc-Entscheidung des abgewählten Bundestages, die in ein neues Wettrüsten münden kann, fordern wir eine breite gesellschaftliche Debatte mit dem neu gewählten Bundestag darüber, wie wir in Zukunft Frieden und menschliche Sicherheit in Europa gestalten wollen. 

Wir glauben daran, dass wir einen nachhaltigen Frieden nur durch Abrüstung, Rüstungskontrolle und Konzepte gemeinsamer Sicherheit erreichen können, statt durch Hochrüstung. 

Wie viel Geld wollen Sie für Waffen und Menschen bezahlen, um potentiell andere Menschen töten zu können? Wie viele Panzer, Drohnen und Soldat:innen braucht es, damit wir uns wieder sicher fühlen dürfen? 

Wir wollen keine Feinde, sondern Menschen sein! 

Sie müssen die Aufrüstung vom Ende her denken und alles in Ihrer Macht Stehende tun, um zivile Konfliktlösungen zu suchen. 

Berlin, 12.3.2025 

Deutsche Friedensgesellscha – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) 

Netzwerk Friedenskooperave 

13 März, 2025

Bundesgerichtshof greift Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung an

eine Analyse von Connection e.V. vom 12.03.2025:

Die Entscheidung liegt nun schon einige Wochen zurück. Am 16. Januar 2025 fasste der Bundesgerichtshof (BGH) auf Antrag des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden einen Beschluss (Beschluss 4 ARs 11/24) zur Frage ob ein ukrainischer Staatsbürger ausgeliefert werden dürfe, obwohl er erklärt habe, Kriegsdienstverweigerer zu sein und die Ukraine für den Kriegsfall das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ausgesetzt hat. Dem Verweigerer droht in der Ukraine also die Einberufung in den Krieg und bei einer Verweigerung eine jahrelange Haftstrafe.

Die Entscheidung hat es in sich, gerade auch bezüglich der Auslegung des Grundrechtes auf Kriegsdienstverweigerung nach dem Grundgesetz.

Zum aktuellen Fall

Zunächst aber ein Hinweis auf den Fall, zu dem der BGH den Beschluss gefasst hat. Eine Verfassungsbeschwerde wäre in dem Verfahren sinnvoll und notwendig. Der Betroffene hat dem aber bislang nicht zugestimmt.

Noch ein weiterer Hinweis: Die Auslieferung war von der Ukraine wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt beantragt worden, nicht wegen Kriegsdienstverweigerung oder einer anderen Militärstraftat. Damit war überhaupt der Weg für ein Auslieferungsverfahren offen. Bei ausschließlich militärischen Straftaten, so sieht es das Europäische Auslieferungsabkommen in Artikel 4 und das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in § 7 vor, darf nicht ausgeliefert werden.

Grundsatz der BGH-Entscheidung

Der BGH kommt im Grundsatz des Beschlusses zu der Feststellung, dass auch bei fehlendem Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die Ukraine ausgeliefert werden darf, da sich die Ukraine in einem Verteidigungskrieg befinde. Das Recht des Staates, sich gegen einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg militärisch zu wehren, wird also als höher erachtet, als die Entscheidung eines Individuums, sich dem Kriegsdienst zu verweigern. Diese Feststellung widerspricht einer Entscheidung des BGH von 1977 (BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 – 4 ARs/6/77) und ist allein schon deshalb ein Politikum.

In dem aktuellen Beschluss vom 16. Januar 2025 lautet der Leitsatz: „Verweigert der Verfolgte im Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe und ist nicht gewährleistet, dass er nach seiner Auslieferung nicht zum Kriegsdienst im ersuchenden Staat herangezogen wird und im Fall seiner Verweigerung keine Bestrafung zu erwarten hat, begründet dies jedenfalls dann kein Auslieferungshindernis, wenn sein um Auslieferung ersuchendes Heimatland völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung deshalb nicht gewährleistet“ (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 ARs 11/24).

Es gibt bereits verschiedene Stellungnahmen zum Beschluss des BGH, die zum Teil sehr ausführlich auf die rechtlichen Hintergründe eingehen. Wir wollen an dieser Stelle die wesentlichsten Punkte benennen, die gegen die Auslegung des BGH sprechen und die politische Bedeutung des Beschlusses bezüglich des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung einschätzen.

Bundesgerichtshof zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach dem Grundgesetz

Der BGH geht aber noch über seinen Leitsatz hinaus. Er kommt – ohne dass dies eigentlich Thema des Auslieferungsantrages sein müsste – zu dem Schluss, dass in letzter Konsequenz das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall keinen Bestand haben könnte. Beim BGH klingt das so: Es „erscheint auch nach deutschem Verfassungsrecht nicht von vornherein undenkbar, dass Wehrpflichtige in außerordentlicher Lage zusätzlichen Einschränkungen unterliegen und in letzter Konsequenz sogar gehindert sein könnten, den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern.“

Das muss in der Tat als ein Angriff auf das Grundrecht auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG gelesen werden. Gerade weil der BGH diese Aussage nicht als Feststellung trifft, sondern sozusagen als mögliche Folgerung darstellt – und das sogar wiederholt –, spiegelt sich hier der Versuch wider, die Allgemeingültigkeit des Grundrechtes in Frage zu stellen. Im Kern geht es darum, ob ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung genau dann gilt, wenn es darauf ankommt: im Krieg. Oder ob, wie der BGH formuliert, das Recht in so einem Fall ausgesetzt oder eingeschränkt werden darf. Hier ist klar zu sagen: Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung ist allgemeingültig!

Prof. Dr. Kathrin Groh ist in einem Beitrag auf verfassungsblog.de ausführlich auf diese Fragestellung eingegangen und kommt zu dem Schluss: „Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG ist auf den Kriegsfall zugeschnitten. Sein unantastbarer Kernbereich verlangt gerade für den Verteidigungsfall uneingeschränkte Geltung. Der Kernbereich von Art. 4 Abs. 3 GG ist abwägungsfest.“

Zunächst stellt sie fest, dass der Parlamentarische Rat in Abwägung verschiedener Formulierungen sich dann doch dazu entschieden hatte, „jede Gewissensentscheidung als ein Grundrecht anzuerkennen, aus der sich für den einzelnen ein Tötungsverbot im Krieg ergibt, gegen das er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann.“ Das bedeutet, und hier verweist sie auf das Bundesverfassungsgericht, dass das Recht „im Kriegsfall eben nicht einfach so außer Kraft gesetzt werden darf“.

Sie verweist auch darauf, dass das Bundesverfassungsgericht sich in seiner ersten Entscheidung zum Artikel 4 Abs. 3 GG mit der Frage befasste, ob der Militärdienst verweigert werden könne. Es ging also um die Frage, ob das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht nur bedeutet, sich dem Kriegsdienst im Falle eines Krieges zu verweigern, sondern bereits vorher. Und das hat das Bundesverfassungsgericht klar bejaht, auf dem Grundsatz, dass der Kern des Grundrechts die Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall ist. Höhere Bedeutung habe also das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Krieg, erst daraus folge auch das Recht, den Militärdienst zu verweigern.

Wie aber kommt der BGH nun zu dem Schluss, das sei alles anders. Er verweist dabei insbesondere auf die 1968 erfolgte Ergänzung des Art. 12a GG, der für Notstand oder Kriegsfall weitreichende Möglichkeiten der Dienstverpflichtung vorsieht. Aber der Verweis ist falsch, wie Kathrin Groh darlegt. In Art. 12a Abs. 2, Satz 3 steht es ganz eindeutig: „Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.“ Kurz: Dienstverpflichtungen sind möglich, aber anerkannte Kriegsdienstverweiger*innen können und dürfen nicht zur Bundeswehr einberufen werden.

Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung – Der Fall Ukraine

Der BGH befasste sich auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Der hatte 2011 im Verfahren Bayatyan gegen Armenien festgestellt, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Teil des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verstehen ist, der die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt. Diese Norm, so der BGH, bleibe jedoch hinter dem Schutzniveau von Art. 4 Abs. 3 GG zurück. Insbesondere im Notstandsfall, also auch im Kriegsfall, unterliege sie weitergehenden Einschränkungen.

Nun hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Tat bei den bisherigen Entscheidungen in aller Regel auf Fälle beschränkt, die in Friedenszeiten das Recht auf Kriegsdienstverweigerung einforderten. Es gibt also nur wenige Aussagen des EGMR, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Ein Hinweis wird gegeben in den Richtlinien zu Artikel 9 der EMRK, die vom EGMR selbst herausgegeben sind. Dort wird auf das Urteil Mammadov und andere gegen Aserbaidschan verwiesen. Der EGMR kommt zu dem Schluss: „Der bloße Hinweis auf die ‚Notwendigkeit zur Verteidigung der territorialen Integrität des Staates‘ ist für sich genommen kein Grund, das Fehlen eines angemessenen alternativen Dienstes zu rechtfertigen.“ Übertragen auf die Situation in der Ukraine müsste das zumindest heißen, dass die Ukraine schwerwiegende Gründe aufzeigen müsste, um dieses Recht auszusetzen. Welche Gründe tatsächlich schwer genug wiegen, bleibt aufgrund fehlender Rechtsprechung des EGMR offen.

Der BGH greift das auf und stellt mit Verweis auf möglicherweise vorliegende schwerwiegende Gründe fest: „Wird das Leben einer Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jeder Vertragsstaat gemäß Art. 15 Abs. 1 EMRK Maßnahmen treffen, die von den in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweisen, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.“ Damit begründet der BGH, das auch der Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Verteidigungsfall ausgesetzt werden könne. Der BGH unterzieht dies aber keiner Prüfung. Hat denn die Ukraine das Recht des Artikels 9 EMRK wirklich formal korrekt ausgesetzt und dies entsprechend begründet?

Dazu gibt es ein Verfahren. Das sieht vor, dass Vertragsstaaten der EMRK dem Generalsekretär des Europarates mitteilen, welche Artikel der EMRK aufgrund einer Notlage ausgesetzt werden. Dazu gibt es eine Aufstellung der Ukraine vom 4. April 2024 (Note verbale No. 31011/32-119-46585). In der Anlage „Revised Notification about the derogation measures…“ wird erläutert, welche Artikel ausgesetzt sind bzw. welche Veränderungen vorgenommen wurden. Es heißt dort von Seiten der Ukraine: „Die Ausnahmeregelung gemäß den zuvor definierten Artikel 3, 8(3), 9, 13, 20, 22, 24, 26, 27 des (Internationalen) Paktes (über bürgerliche und politische Rechte) und Artikel 4(3), 9, 13, 14, 16 der (Europäischen Menschenrechts-)Konvention wird zurückgenommen.“

Konkret bedeutet das, dass die Ukraine die Einschränkungen des Rechtes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die mit Einführung des Kriegsrechts auferlegt wurden, im April 2024 zurückgezogen hat. Mithin muss die Ukraine auch das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung garantieren. Das Recht ist jedoch seit Kriegsbeginn ausgesetzt. Kriegsdienstverweiger*innen werden strafrechtlich verfolgt und zu mehreren Jahren Haft verurteilt. Das heißt auch, dass der BGH hier fahrlässig eine wesentliche Information unterschlagen hat. Die Folgerung, dass die Ausnahmeregelung für die Ukraine zutreffe, und daher ein Kriegsdienstverweigerer ausgeliefert werden könne, ist falsch.

Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung – Internationaler Pakt

Der BGH befasst sich auch mit den Folgerungen, die sich aus Artikel 18 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden Internationaler Pakt) ergeben. Er erkennt zwar an, dass der UN-Menschenrechtsausschuss auf Grundlage der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Artikel 18 jedermann das Recht gibt, nicht zur Anwendung tödlicher Gewalt gezwungen zu werden. Damit sieht der UN-Menschenrechtsausschuss hier sehr wohl ein allgemeines Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung. Artikel 18 Abs. 1 ist sogar unter den Schutz gestellt, auch in einem Notstandsfall zu gelten. Artikel 4 des Internationalen Paktes stellt das eindeutig fest. Der Artikel 18 darf also im Grundsatz nicht angetastet werden, auch nicht in einem Kriegsfalle.

Dann verweist der BGH allerdings auf Art. 18 Abs. 3 des Internationalen Paktes, wonach „gesetzlich vorgesehene Einschränkungen“ möglich sind, die zum „Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.“ Damit begründet der BGH, dass diese Einschränkung eben doch möglich sei. Er setzt also allgemeine Einschränkungen dem grundsätzlichen Menschenrecht gegenüber und wertet diese als höherwertig an.

Der UN-Menschenrechtsrat hingegen hat hierzu eine klare Stellungnahme abgegeben, die vom BGH nicht gewürdigt wird. In dem Bericht „Conscientious objection to military service“ vom 23. April 2024 kommt der Rat zu dem Schluss: „Nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte lässt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit keine Ausnahme zu, im Gegensatz zur Religions- oder Weltanschauungsfreiheit, die den in Artikel 18 (3) vorgesehenen Einschränkungen unterliegen kann. Darüber hinaus schließt Artikel 4 (2) des Paktes eine Abweichung von den in Artikel 18 genannten Rechten aus. Folglich darf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als fester Bestandteil des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht beeinträchtigt werden, auch nicht in einer Zeit des öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht.“ (Absatz 6)

In den Schlussfolgerungen wird festgestellt: „Staaten sollten das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in ihren nationalen Rechtssystemen anerkennen. In Übereinstimmung mit dem internationalen Menschenrecht sollte die innerstaatliche Rechtsgrundlage sein:

(a) allgemein und alle Formen von Gedanken, Gewissen und Religion einschließen, die durch internationale Menschenrechtsnormen geschützt sind;

(b) anwendbar auf alle Formen des Militärdienstes, einschließlich des freiwilligen Dienstes und Dienstes in der Reserve, da sich Gedanken, Gewissen und Religion im Laufe der Zeit ändern können;

(c) anwendbar in allen Kontexten, einschließlich Situationen bewaffneter Konflikte und während einer Mobilisierung;

(d) ohne Bedingungen gesetzt durch Ausführungsgesetze;

(e) einklagbar.“

Schlussfolgerungen

Wir müssen also feststellen, dass der BGH auch unter Vorspiegelung falscher Grundlagen einen Beschluss gefasst hat, der das Menschen- und Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gerade im Kriegsfall in Abrede stellt. Es wird also darauf ankommen, in weiteren Verfahren diese Frage erneut aufzuwerfen und so eine Rücknahme des BGH-Beschlusses zu erreichen.

Das Urteil bedeutet aber noch mehr. Es geht über die rein juristische Auseinandersetzung weit hinaus. Wir kennen dies ja bereits aus der politischen Auseinandersetzung. Der Artikel 4 Absatz 3 GG wurde immer wieder restriktiv ausgelegt und Kriegsdienstverweiger*innen Steine in den Weg gelegt. Nur eine politische Auseinandersetzung konnte hier Verbesserungen erreichen. Angesichts des Krieges in der Ukraine und angesichts der von der Politik geforderten Kriegsertüchtigung steigt nun der BGH mit ein und postuliert das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung als Schönwetter-Recht, das im Kriegsfall nicht mehr gilt. Das ist haarsträubend, in höchstem Maße gefährlich und bedarf dringend einer Korrektur.

11 März, 2025

Vorstellung Jonas Fehrenbach

Liebe Mitglieder und Freund*innen der DFG-VK Baden-Württemberg,

seit dem 1. März bin ich als Geschäftsführer unseres Landesverbands tätig. Ich bin 43 Jahre alt, lebe in Mannheim und habe zwei Kinder. Zuerst will ich mich bei Anete Wellhöfer für die gute Einarbeitung bedanken. Mit großem Respekt, aber auch viel Tatendrang übernehme ich diese Aufgabe – in einer Zeit, in der Aufrüstung als alternativlos gilt und Friedenspolitik oft belächelt wird. Doch ich bin überzeugt: Der Einsatz der DFG-VK gegen Militarisierung, für Friedensbildung, Friedenslogik und für Abrüstung ist wichtiger denn je.

Ein zentrales Anliegen ist mir, die Ortsgruppen zu vernetzen und zu unterstützen. Viele von euch leisten großartige Arbeit, und ich möchte euch ermutigen, den Austausch untereinander weiter zu stärken. Gemeinsam können wir mehr erreichen.

Außerdem möchte ich mehr Mitglieder für aktives Engagement gewinnen. Die DFG-VK lebt von den Menschen, die sich einbringen. Wer bislang gezögert hat, aktiv zu werden, soll wissen: Hier gibt es Raum für Ideen, und ich habe ein offenes Ohr für alle, die sich beteiligen möchten.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist für mich, Frieden, Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit zusammen zudenken. Kriege zerstören nicht nur Leben, sondern auch Umwelt und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Statt Milliarden in Hochrüstung zu stecken, sollten wir uns für nachhaltige und soziale Lösungen einsetzen. Dabei ist mir die Vernetzung mit anderen Bewegungen wichtig, um gegenseitige Unterstützung zu fördern.

Nicht zuletzt liegt mir am Herzen, junge Menschen für die Friedensarbeit zu begeistern. Die Altersstruktur in der DFG-VK zeigt, dass wir hier etwas verändern müssen. Das bedeutet auch, neue Kommunikationswege zu nutzen – ohne unsere Grundsätze aufzugeben. Ich hoffe dabei auf euer Vertrauen und eure Offenheit für Veränderungen.

Ich bin montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr unter 0176 56056618 erreichbar oder via mail unter fehrenbach@dfg-vk.de oder ba-wue@dfg-vk.de und freue mich über jede Kontaktaufnahme!

Lasst uns gemeinsam laut und unbequem aber auch hoffnungs-, freudevoll und friedlich bleiben.

Liebe Grüße

Jonas Fehrenbach

11 März, 2025

Pressemitteilung: „Sicherheitspolitischer Amoklauf“

Die Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) fordert alle

Abgeordneten des noch bestehenden Bundestags auf, gegen den Aufrüstungstrick des designierten

Bundeskanzlers Friedrich Merz (CDU) zu stimmen: „Das Militär soll für unbegrenzte Zeit unbegrenzt

Schulden machen dürfen. Noch dazu werden weitere internationale Abrüstungsverträge in Frage

gestellt. Wie werden andere Staaten auf die massive deutsche Aufrüstung reagieren?“, fragt Michael

Schulze von Glaßer, politischer Geschäftsführer der DFG-VK.

Aufrüstungsspirale stoppen!

Am Dienstag soll im Bundestag die erste Lesung für den von CDU, CSU und SPD erdachten Plan, die so

genannte „Schuldenbremse“ für Militärausgaben außer Kraft zu setzen, stattfinden. Für die Änderung

des Grundgesetzes ist eine Zweidrittel-Mehrheit nötig. Da diese im gerade erst neu gewählten

Bundestag für die absehbare Bundesregierung aus Union und SPD für den Zweck der unbeschränkten

Aufrüstung nicht zu erreichen ist, soll die Gesetzesänderung noch durch die Mitglieder des alten

Bundestags durchgedrückt werden – die Mehrheitsverhältnisse sind trotzdem knapp: „Wir fordern alle

Abgeordneten – vor allem diejenigen, die kein Mitglied mehr des neuen Bundestags sind und

insbesondere die der ‚Grünen‘ – dazu auf, der Grundgesetzänderung die Zustimmung zu verweigern“,

appelliert Michael Schulze von Glaßer von der DFG-VK. „Wir müssen die Frage stellen: Was bringt in

der aktuellen Zeit wirklich Sicherheit? – Mehr Waffen werden dies auf keinen Fall tun, sondern die

Rüstungsspirale nur noch weiter ankurbeln“, so der Geschäftsführer der 1892 gegründeten, ältesten

Friedensorganisation Deutschlands.

„Einerseits sehen wir, dass es Russland aufgrund seiner fehlenden und veralteten Militärtechnik – zum

Glück – nicht gelungen ist, die Ukraine einzunehmen. Andererseits warnen die Befürworter*innen der

geplanten Aufrüstung davor, dass Russland davor stehe NATO-Staaten anzugreifen. Das passt doch

einfach nicht zusammen“, stellt Schulze von Glaßer, selbst Politikwissenschaftler, fest. Er warnt: „Den

Kriegstaumel, den wir gerade erleben, in dem auch viele Medien eine unrühmliche Rolle spielen und

für die Aufrüstung trommeln, erinnert fatal an den Vorabend des Ersten Weltkriegs: Durch einen

‚Burgfrieden‘ soll das Militär sehenden Auges für einen Krieg hochgerüstet werden.

“ Der Politikwissenschaftler hat bereits mehrere Bücher über die Öffentlichkeitsarbeit und

Nachwuchswerbung der Bundeswehr veröffentlicht und beobachtet gerade noch eine weitere

Entwicklung: „Zahlreiche Bundeswehr-Angehörige missachten gerade die im Soldatengesetz – §15

Politische Betätigung – festgeschriebene politische Neutralität und werben für die Aufrüstung: Die

Armee hat ein für unseren demokratischen Staat gefährliches Eigenleben entwickelt“, zeigt sich Schulze

von Glaßer besorgt.

Keine deutsche Atombombe!

Selbst über eine europäische oder sogar deutsche Atombombe wird aktuell debattiert. Kritische

Stimmen wie die der erst 2017 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichneten „Internationalen

Kampagne zur Abschaffung von Atomwaffen“ (ICAN), deren Mitgliedsverband die DFG-VK ist, kommen

dabei öffentlich kaum zu Wort. Internationale Verträge spielen in den öffentlich propagierten

Überlegungen der Atombomben-Befürworter*innen keine Rolle – was dem politischen Kurs der

Bundesrepublik zunehmend entspricht: Schon als der INF-Vertrag, der die Stationierung, Herstellung

und Tests landgestützter Mittelstreckenwaffen untersagte, 2019 durch US-Präsident Donald Trump und

später auch den russischen Präsident Wladimir Putin gekündigt wurde, hat die damalige

Bundesregierung nicht protestiert. Aktuell boykottiert das Außenministerium die gerade in New York

stattfindende dritte Konferenz des Atomwaffenverbotsvertrages – den Deutschland noch immer nicht

unterzeichnet hat, aber seit der ersten Staatenkonferenz 2022 als Beobachter teilgenommen hat.

Würde man jetzt eine eigene Atombombe entwickeln, müsste Deutschland aus demAtomwaffensperrvertrag aussteigen: „Damit wäre die internationale Glaubwürdigkeit endgültig dahin

und das zentrale Instrument der nuklearen Nichtverbreitung würde massiv geschwächt“, kommentiert

dies Michael Schulze von Glaßer. Zur Hochzeit des Kalten Krieges ist man über den INF-Vertrag

übereingekommen – solch ein internationaler Abrüstungsvertrag ist auch heute möglich, wenn ihn nur

alle Seiten wollen. Diese Bereitschaft scheint gerade – auch – auf westlicher Seite nicht zu bestehen.

Neben den russischen Aggressionen in der Ukraine werden die aktuellen Aufrüstungsbestrebungen mit

der Ankündigung des US-Präsidenten Donald Trump, Europa weniger im eigenen sicherheitspolitischen

Fokus zu haben, begründet. Die von renommierten Friedensforscher*innen im Auftrag von

„Greenpeace“ veröffentlichte Studie „Wann ist genug genug? – Ein Vergleich der militärischen

Potenziale der Nato und Russlands“ kam im November 2024 allerdings zu dem Ergebnis, dass die NATO

selbst ohne die USA und kaufkraftbereinigt einen mehr als ein Viertel höheren Militäretat hat als

Russland. Auch bei der Zahl der Großwaffensysteme und der Anzahl verfügbarer Soldat*innen

dominieren die NATO-Staaten. Jedes militärische Kräftemessen führt laut der DFG-VK zu nur noch mehr

Konflikten, wie Michael Schulze von Glaßer erklärt: „Jeder Euro, Dollar oder Rubel, der ins Militär fließt,

fehlt im Kampf gegen Menschheitsprobleme wie Pandemien, die Klimakatastrophe oder die

zunehmende Armut.“

Mehr Geld für zivile Sicherheit!

Selbst die im Gegenzug zur Abschaffung der „Schuldenbremse“ für das Militär versprochenen – aber

zeitlich auf zehn Jahre begrenzten – Ausgaben in Infrastruktur, sollen teilweise militärischen Zwecken

zugutekommen, warnt die DFG-VK: Bahnstrecken und Autobahnen sollen ausgebaut werden, um

Militärtransporte schneller und zuverlässiger durchführen zu können.

Die Friedensgesellschaft fordert ein Umdenken: „Statt alles dem Militär zu unterwerfen braucht es

gerade in diesen sicherheitspolitisch brisanten Zeiten Abrüstung und Diplomatie“, so DFG-VK-

Geschäftsführer Schulze von Glaßer. Dass sowohl die Haushaltsmittel für Krisenprävention,

Stabilisierung und Friedensförderung als auch die für Humanitäre Hilfe in den letzten Jahren zugunsten

des Militäretats gekürzt wurden, sei eine vollkommen falsche Politik. Die regierende Politik sende

aggressive Zeichen ans Ausland und verschärfe damit bestehende Konfrontationen, so der Vorwurf.

Eines dieser Zeichen ist auch die mögliche Reaktivierung der aktuell lediglich ausgesetzten Wehrpflicht:

„Die Reaktion auf einen neuen Wehrdienst in Deutschland wird ja nicht sein, dass Länder wie Russland

oder auch China abrüsten, sondern ihrerseits vermehrt junge Menschen aufhetzen und mobilisieren“,

warnt Schulze von Glaßer. Vor wenigen Wochen hat die DFG-VK eine neue Website online genommen,

auf der man mit nur wenigen Klicks erfahren kann, ob und wie man den Wehrdienst aktuell verweigern

kann: www.verweigern.info – die Website wird auch einer möglichen neuen Gesetzlage angepasst.

Die Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen ruft alle ihre Gliederungen

und tausenden Mitglieder zum Protest gegen die Aufrüstungspläne auf. DFG-VK-Geschäftsführer

Michael Schulze von Glaßer: „Wir müssen diesen sicherheitspolitischen Amoklauf stoppen: Nur

Abrüstung schafft Sicherheit!“

Für Interviews oder bei Nachfragen nehmen Sie bitte jederzeit Kontakt zu uns auf:

Michael Schulze von Glaßer (pol. Geschäftsführer der DFG-VK): svg@dfg-vk.de, +4917623575236

Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen, Stuttgart 10. März 2025

11 März, 2025

Für einen einzigen Leopard-Panzer könnten 10 KiTas gebaut werden.

Am 8. März, dem Internationalen Frauentag, wurde nachfolgender Redebeitrag vor 1.200 Kundgebungsteilnehmenden in Karlsruhe gehalten. Motto: Schluss mit lustig!

Wir solidarisieren uns mit den Forderungen der Arbeitnehmer*innen und Danken der ver.di Rednerin Claudia Wannersdorfer für ihren klaren Antimilitarismus.

„Wir Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind in der heißen Phase des Tarifkampfes. Die Arbeitgeber haben uns in der letzten Verhandlungsrunde keinerlei Angebot gemacht. Im Gegenteil. Sie wollen eine Nullrunde mit 30 Monaten Laufzeit. Das ist kein Angebot, das ist eine Kampfansage gegen alle Beschäftigten.

Doch wir sind bereit! Unsere Antwort heißt: Schluss mit Lustig  ….  Uns reicht’s  ….   Jetzt wird gestreikt!

So wie gestern am Equal Pay Day  –  am Montag auf den Flughäfen –  und am nächsten Dienstag wieder hier in Karlsruhe alle zusammen in allen Branchen !!

Die Arbeitgeber und ihre Handlanger in der alten und neuen Regierung spielen ihr altes Spiel: sie wollen einen Keil treiben zwischen uns streikende KollegInnen und die Öffentlichkeit.
Sie behaupten, unsere Forderungen würden die Kommunen 14 Milliarden jährlich kosten. Damit könnten stattdessen z.B.:

·        5000 neue Kitas oder

·        1000 neue Sporthallen gebaut werden

Doch das ist doch nur ein genauso alter wie schäbiger Taschenspielertrick. Sie wollen den Beschäftigten weißmachen, wenn sie auf Lohnerhöhungen verzichten, dass dann mehr Geld für die soziale Infrastruktur übrig wäre. Wir wissen alle, dass das eine dreiste Lüge ist.
Noch nie hat Lohnverzicht zu einer Verbesserung der Sozialleistungen der Kommunen geführt.
Die Rechnung geht doch genau andersherum: Für einen einzigen Leopard-Panzer könnten 10 KiTas gebaut werden.

Und woher sollen dann im ÖD eigentlich in Zukunft all die ganzen Fachkräfte kommen, wenn sie schon jetzt wegen den schlecht bezahlten Jobs in den Kitas, den Schulen und Sporthallen an allen Ecken und Enden fehlen ?

Was wären denn schon die mickrigen 14 Milliarden für uns gegenüber den Hunderten von Milliarden für die Auf- und Hochrüstung, die die schon abgewählte Regierung  –  zusammen mit der CDU von Fritze Merz  –  jetzt noch schnell durch eine Verfassungsänderung locker machen will?

Politiker von CDU/CSU, SPD und Grüne sind sich einig: für das Militär und den Krieg muss Geld in astronomischen Summen her und ein neues aberwitziges Sondervermögen, also Sonderschulden, geschaffen werden.

Die Aktionäre der Rüstungskonzerne lassen die Sektkorken knallen und verdienen sich eine goldene Nase an ihren Kriegen, an Tod und Verelendung.

Die Zeche für diese Kriegskredite sollen dann wir und die nächste Generation bezahlen  – mit Lohnverlust und Rentenkürzung. Und das Ganze bei steigenden Lebenshaltungskosten mit explodierenden Mieten, teuren Lebensmitteln und steigenden Energiepreisen.
Wir sagen :    Shame on You    –   Nicht mit uns !!!

Der Umgang mit uns Beschäftigten aus dem öffentlichen Dienst, den Kitas, Krankenhäusern, Pflegeheimen, der Müllentsorgung, Feuerwehr, dem öffentlichen Verkehr usw …  zeigt uns das wahre Gesicht eines Systems, das nur den Profit kennt.

In dem Politiker der herrschenden Parteien offen sagen, dass sie – mehr Musk – oder – mehr Milei – wagen wollen. Das ist nichts anderes als die Ankündigung eines sozialen Kahlschlags. Für seine Durchsetzung bedienen sie sich des Rassismus, der Spaltung und Hetze auf unterstem Stammtischniveau. Der Wahlkampf hat uns das überdeutlich gezeigt.

Wir fragen: Wo bleibt endlich das Sondervermögen für Bildung, für Gesundheit, für Umweltschutz für den öffentlichen Verkehr, für Kultur und die Infrastruktur? Jetzt ist Schluss mit Lustig!

Wir als aktive GewerkschafterInnen wissen: Ganz unabhängig davon, wer regiert: Wir müssen unsere Anliegen selbst in die Hand nehmen. Wir müssen uns hier und jetzt organisieren, in den Gewerkschaften und in der Zivilgesellschaft.

Lasst uns streiken, lasst uns auf die Straße gehen und kämpfen
– für unsere Interessen
– für höhere Löhne und gegen die Verschlechterung unserer Lebensbedingungen
– gegen Rechtsruck und Faschismus und jegliche Diskriminierung.
Es liegt an uns, das kapitalistische System herauszufordern und für eine Welt zu kämpfen, in der Solidarität mehr zählt als Profite!
Zusammen sind wir stärker !

Wir sehen uns alle wieder am nächsten Dienstag zur grossen Streikkundgebung auf dem Marktplatz.

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