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DFG-VK Landesverband Baden-Württemberg

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Jonas Fehrenbach

24 September, 2026

Ulli-Thiel-Friedenspreis startet in die achte Runde

Am 21. September, dem Weltfriedenstag, ist der Ulli-Thiel-Friedenspreis unter dem Motto „Frieden schaffen ohne Waffen“ in seine achte Runde gestartet. Mitmachen können Schüler*innen, Lehrkräfte, Klassen, Arbeitsgruppen und ganze Schulen aus Baden-Württemberg – unabhängig von Alter oder Klassenstufe. Eingereicht werden können Bilder, Plakate, Kunstwerke, Collagen, Videos, Audiodateien, Unterrichtseinheiten, Projekte, Gedichte, Texte, Songs und vieles mehr. 

Und auch das Bündnis hinter dem Friedenspreis wächst weiter. Gemeinsam getragen wird er von der DFG-VK Baden-Württemberg, der Evangelischen Landeskirche in Baden, pax an! – Werkstatt für Pazifismus, Friedenspädagogik und Völkerverständigung, pax christi Baden-Württemberg, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der GEW Baden-Württemberg. Ganz besonders freuen wir uns, in diesem Jahr auch die Erzdiözese Freiburg neu im Kreis der Veranstalter*innen begrüßen zu dürfen. Schon jetzt erleben wir eine tolle Zusammenarbeit. Gemeinsam wollen wir Friedensbildung an Schulen weiter stärken. 

Für uns als DFG-VK Baden-Württemberg ist der Ulli-Thiel-Friedenspreis ein echtes Herzensprojekt. Natürlich auch, weil wir Ulli Thiel, unseren langjährigen Mitstreiter und ehemaligen Landesgeschäftsführer, in sehr guter Erinnerung behalten. Ulli war Lehrer, jahrzehntelang in der Friedensbewegung aktiv und unter anderem Ideengeber der Menschenkette von Stuttgart nach Neu-Ulm 1983, an der sich rund 400.000 Menschen beteiligten. 

Aber der Preis ist uns noch aus einem anderen Grund so wichtig: wegen der Kinder und Jugendlichen selbst. Wegen der Bilder, Geschichten, Gedichte, Songs und Projekte, die sie sich zum Thema Frieden ausdenken. Wegen ihrer manchmal überraschenden, manchmal sehr klugen und oft berührenden Gedanken darüber, wie eine friedlichere Welt aussehen könnte. Und wegen dieser ganz besonderen Momente bei der Preisverleihung, wenn Kinder und Jugendliche ihre Arbeiten vorstellen und dabei spüren: Was ich mir über Frieden gedacht und geschaffen habe, wird gesehen und wertgeschätzt.

Bei der vergangenen Runde beteiligten sich bereits 28 Schulen mit mehr als 60 Arbeiten. Den ersten Preis erhielt Kyra Brand vom Nellenburg-Gymnasium Stockach für ihre „Geschichten eines Kindes“; darüber hinaus wurden Arbeiten aus Kunst, Musik, Literatur und Schulprojekten ausgezeichnet. 

Vielleicht ist es genau diese Mischung, die den Ulli-Thiel-Friedenspreis so besonders macht: Friedensbildung bleibt nicht abstrakt. Kinder und Jugendliche dürfen selbst überlegen, gestalten, widersprechen, hoffen und ihre eigenen Vorstellungen von Frieden sichtbar machen.

Der Ulli-Thiel-Friedenspreis wächst – und damit wächst auch die Arbeit dahinter. Federführend betreut wird der Preis von unserem Mitglied Ruth Scheel, die Organisation, Abstimmung und viele praktische Aufgaben rund um den Wettbewerb zusammenhält. Dafür schon jetzt ein großes Dankeschön. Gleichzeitig wünscht sich Ruth Unterstützung aus unseren Reihen. Wer sich vorstellen kann mitzuhelfen oder erst einmal wissen möchte, wie diese Unterstützung konkret aussehen könnte, kann sich gerne direkt bei ihr melden: rscheel16@gmx.de.

Den Flyer zur neuen Runde findet ihr hier: [Flyer Ulli-Thiel-Friedenspreis 2026/27]

Und deshalb sagen wir schon jetzt – obwohl wir noch gar nicht wissen, wer in diesem Jahr alles teilnehmen wird: Danke an alle zukünftigen Teilnehmer*innen. Danke für eure Gedanken, eure Kreativität und die Arbeit, die ihr euch machen werdet. Wir freuen uns schon jetzt darauf, sie zu sehen.

Die nächste Preisverleihung findet am 25. Juni 2027 statt. Weitere Informationen gibt es unter www.ulli-thiel-friedenspreis.de. 

24 September, 2026

25. DFG-VK-Bundeskongress 2026: Friedensfähig statt kriegstüchtig – Heimspiel für unseren Landesverband in Stuttgart

Vom 23. bis 25. Oktober 2026 findet der 25. Bundeskongress der DFG-VK statt – und diesmal direkt bei uns in Baden-Württemberg, in der Jugendherberge Stuttgart International. Für unseren Landesverband ist das natürlich etwas Besonderes: Unsere Regionalgruppe Stuttgart und weitere Aktive aus Baden-Württemberg sind an Organisation und Durchführung beteiligt. Und für uns Mitglieder ist der Weg zum wichtigsten Verbandstreffen diesmal erfreulich kurz. Inhaltlicher Schwerpunkt des Kongresses ist eines unserer Kernthemen: die Kriegsdienstverweigerung. 

Wer sich bislang noch nie einen Bundeskongress angeschaut hat, bekommt damit eine ziemlich einmalige Gelegenheit, unsere DFG-VK auch einmal über die eigene Regionalgruppe und den Landesverband hinaus kennenzulernen. Man kann Diskussionen und Antragsberatungen verfolgen, erleben, wie Positionen unseres Verbandes entstehen, Menschen aus ganz Deutschland kennenlernen und natürlich auch die eigenen Gedanken und Positionen einbringen. Eine Teilnahme ist sowohl als Delegierte*r als auch als Gast möglich.

Los geht es am Freitag, 23. Oktober. Ab 15 Uhr gibt es zwei Möglichkeiten: An der Südspitze des Karlsplatzes findet zunächst ein Infostand und anschließend eine Kundgebung am zukünftigen Standort des Stuttgarter Deserteurdenkmals statt. Dort sprechen Johanna Tiarks, Stadträtin in Stuttgart, und Artyom Klyga von Connection e. V. Alternativ kann unsere Bundesgeschäftsstelle in der Hornbergstraße besucht werden. 

Am Abend wird der Bundeskongress offiziell eröffnet. Besonders schön aus unserer Baden-Württemberg-Perspektive: Die Begrüßung übernimmt unser lieber Landesfinanzvorstand Thomas Schild-Dona. Danach folgen die notwendigen Formalia eines Bundeskongresses. Ab 20 Uhr wird dann der Ludwig-Baumann-Preis des Carl-von-Ossietzky-Solidaritätsfonds der DFG-VK verliehen. Und anschließend bleibt natürlich auch Zeit zum Kennenlernen, Reden und gemütlichen Zusammensitzen. 

Der Samstag, 24. Oktober, gehört dann weitgehend der eigentlichen Verbandsarbeit. Nach den Rechenschaftsberichten und Entlastungen freuen wir uns besonders auf Margot Käßmann. Die ehemalige EKD-Ratsvorsitzende und DFG-VK-Mitglied hält um 11 Uhr die Hauptrede unter dem Titel „Friedensfähig statt kriegstüchtig“. Danach beginnt die ausführliche Beratung der eingereichten Anträge und damit einer der wichtigsten Teile des Kongresses: Hier wird ganz konkret diskutiert und entschieden, welche Positionen und Schwerpunkte unsere DFG-VK in den kommenden Jahren setzen soll.  

Am Sonntag, 25. Oktober, stehen zunächst die Wahlen an – unter anderem zum Bundessprecher*innenkreis, zur politischen Geschäftsführung und zu weiteren Funktionen innerhalb unseres Verbandes. Nach einer weiteren Antragsberatung gibt es am Nachmittag Arbeitsgruppen zum Schwerpunktthema des Kongresses und zu weiteren friedenspolitischen Fragen. Gegen 16 Uhr endet der BuKo. 

Die Dokumente zum Kongress werden den Teilnehmenden vorab zur Verfügung gestellt. Die jeweils aktuelle Tagesordnung, weitere Informationen und die Anmeldung findet ihr unter buko2026.dfg-vk.de. 

Und an unsere Regionalgruppen noch einmal eine wichtige Erinnerung: Hoffentlich habt ihr inzwischen Delegierte für den Bundeskongress gemeldet. Gerade wenn der BuKo schon einmal bei uns in Baden-Württemberg stattfindet, wollen wir dort natürlich auch als Landesverband gut vertreten sein. Falls eure Regionalgruppe noch niemanden angemeldet hat: Bitte versucht es trotz abgelaufener Frist noch. Fragt bei den Organisator*innen nach – vielleicht lässt sich noch etwas möglich machen.

Und für alle anderen gilt: Ihr müsst keine Delegierten sein, um dabei zu sein. Kommt als Gäste für einen Tag, schaut nur bei Margot Käßmann und den Diskussionen vorbei oder verbringt gleich das ganze Wochenende mit uns. Gerade für Mitglieder, die mit der Bundesebene der DFG-VK bisher wenig Berührung hatten, ist dieser BuKo (direkt) vor unserer Haustür eine wunderbare Gelegenheit, unsere DFG-VK noch einmal ganz anders kennenzulernen.

23 September, 2026

Schulstreik gegen Wehrpflicht – junge Menschen wehren sich gegen Kriegsdienstzwang – Wir unterstützen Sie!

Am 25. September findet der nächste bundesweite Schulstreik gegen die Wehrpflicht statt – auch in zahlreichen Städten Baden-Württembergs. Schüler*innen organisieren sich selbst und wenden sich gegen Wehrpflicht, verpflichtende Erfassung und Musterung sowie gegen eine zunehmende Militarisierung ihrer Lebenswelt.

Der politische Hintergrund ist konkret: Seit Anfang 2026 bekommen 18-Jährige einen Fragebogen der Bundeswehr. Männer müssen ihn beantworten, für Frauen ist die Antwort freiwillig. Ab dem 1. Juli 2027 sollen Männer des Jahrgangs 2008 verpflichtend gemustert werden. Der eigentliche Wehrdienst ist derzeit freiwillig. Sollte die Bundesregierung ihre Personalziele nicht erreichen oder sich die sicherheitspolitische Lage verändern, kann der Bundestag allerdings eine sogenannte „Bedarfswehrpflicht“ gesetzlich beschließen. 

Die Schüler*innen gehen mit ihrer Kritik deutlich weiter. In ihrer Resolution wenden sie sich gegen Wehrpflicht und andere Zwangsdienste, gegen Bundeswehrwerbung und militärische Präsenz an Schulen und gegen eine Politik, die ihrer Ansicht nach immer größere Summen für Aufrüstung bereitstellt, während bei Bildung und Sozialem Geld fehlt. Vor allem aber sagen sie etwas sehr Einfaches: Sie wollen nicht darauf vorbereitet werden, auf andere junge Menschen zu schießen, zu töten oder selbst in einem Krieg zu sterben.

Wir als DFG-VK Baden-Württemberg unterstützen die streikenden Schüler*innen und ihre Forderungen. Viele unserer Aktiven helfen bereits vor Ort, mobilisieren, vernetzen und bieten Unterstützung an. Denn hier wehren sich diejenigen selbst, die von einer Wehrpflicht unmittelbar betroffen wären: junge Menschen, die im Ernstfall für Deutschland kämpfen, töten und sterben müssten. Dass sie sich zusammenschließen und widersprechen, verdient unsere volle Solidarität.

Und vielleicht sollten wir uns dabei noch eine andere Frage stellen: Warum sind es gerade die jungen Menschen selbst, von denen der sichtbarste organisierte Widerstand kommt?

Wo sind die Psychotherapeut*innen – ganz egal ob verhaltenstherapeutisch oder analytisch unterwegs? Wo sind Sozialarbeiter*innen, Lehrer*innen, andere Pädagog*innen, Professor*innen, Sozialwissenschaftler*innen und Friedensforscher*innen? Wo sind Ärztinnen? Wo ist das Partyvolk, das doch ebenfalls lieber tanzen als marschieren dürfte? Wo sind all diejenigen, die beruflich oder privat mit jungen Menschen, mit Gewalt, gesellschaftlichem Zusammenhalt, Gesundheit und Zukunft zu tun haben? Wo nur? Und warum sind sie so leise?

Sind wirklich nur noch diejenigen laut, die nach mehr Waffen, mehr Militär und mehr Härte rufen?

Die Schüler*innen jedenfalls sind da. Sie organisieren sich selbst, formulieren ihre Interessen und widersprechen der Vorstellung, ihre Zukunft müsse zwangsläufig eine militärische sein. Genau deshalb sollten wir sie nicht alleine lassen.

Also: Mobilisiert für den 25. September, unterstützt die Streiks vor Ort, bietet Hilfe an und geht mit auf die Straße.

Nach aktuellem Stand finden Aktionen in Baden-Württemberg in Backnang/Waiblingen, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Offenburg, Ravensburg, Reutlingen, Stuttgart, Tübingen und Ulm statt. Aus Ludwigshafen und Weinheim fahren Aktive nach Mannheim. Die jeweils aktuellen Orte und Uhrzeiten findet ihr auch auf der Veranstaltungseite unserer Website.

22 September, 2026

Pressemitteilung zum Weltfriedenstag am 21. September 2026

Ulli-Thiel-Friedenspreis „Frieden schaffen ohne Waffen“ für Schulen in Baden-Württemberg 2026/27

1981 wurde von der UNO Generalversammlung beschlossen, den 21. September als Weltfriedenstag zu begehen.

An diesem Tag startet der achte Ulli-Thiel-Friedenspreis für Schüler:innen, Lehrkräfte und Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2026/27. Der Wettbewerb richtet sich an Einzelpersonen, Klassen, Arbeitsgruppen und Schulen aller Alters- und Klassenstufen. Aus den baden-württembergischen Bildungsplänen kann ein Friedensthema gewählt werden. Das Motto „Frieden schaffen ohne Waffen“ sollte in den Beiträgen deutlich werden. Es können Arbeiten in Form von Bildern, Plakaten, Kunstwerken, Collagen, Videos, Audiodateien, Unterrichtseinheiten, Projekten, Gedichten, Texte, Songs u.a. eingereicht werden.

Die Veranstalter, die Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK), Landesverband Baden-Württemberg, die Evangelische Landeskirche in Baden, pax an! – Werkstatt für Pazifismus, Friedenspädagogik und Völkerverständigung, pax christi Baden-Württemberg, die Evangelische Landeskirche in Württemberg, die GEW Baden-Württemberg und die Erzdiözese Freiburg möchten mit dem Preis die Friedensbildung an den Schulen weiter stärken.

Am siebten Preis beteiligten sich 28 Schulen mit mehr als 60 Arbeiten. Bei der Preisverleihung am 26. Juni 2026 in Stuttgart erhielt Kyra Brand vom Nellenburg-Gymnasium in Stockach für ihre „Geschichten eines Kindes“ den mit 500€ dotierten ersten Preis. Es gab weitere Preise für Kunst, Musik, Literatur und Schulprojekte.

Der Namensgeber Ulli Thiel (1943–2014) war Sonderschullehrer an der Erich-Kästner-Schule in Karlsruhe. Er war jahrzehntelang mit seiner Frau Sonnhild aktiv in der Friedensbewegung, insbesondere in der DFG-VK und in der Friedensarbeit der Badischen Landeskirche. Er war Ideengeber der Menschenkette von Stuttgart nach Neu-Ulm 1983, der größten Aktion der Friedensbewegung in Deutschland mit 400.000 Menschen.

Die Einsendungen können mit einer kurzen Beschreibung per Mail an Friedenspreis-utfp@posteo.de eingereicht werden oder per Post an: Ulli-Thiel-Friedenspreis, Holderstraße 16, 73779 Deizisau.

Einsendeschluss ist der 19. März 20276. Es werden wieder mehrere Preise ausgelobt, der 1. Preis mit 500 €.

Die Preisverleihung wird am 25. Juni 2027 stattfinden. Alle Infos unter: www.ulli-thiel-friedenspreis.de

16 September, 2026

Recht kurz: Wehrpflicht und Änderung des Geschlechteintrags(nach SBGG)

von Stefan Philipp (Bearbeitungsstand:11.09.2026)

Das Grundgesetz (GG) regelt an zwei Stellen, welche Rolle das Geschlecht bei der Frage von kriegsrelevanten Zwangsverpflichtungen spielt. Der im Rahmen der 1968 beschlossenen Notstandsgesetze eingeführte Art. 12a Abs. 1 GG bestimmt: „Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften […] verpflichtet werden.“ Art. 12a Abs. 4 GG legt fest: „Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.“

Was Männer und Frauen sind, ist gesetzlich geregelt: Das Personenstandsgesetz (PStG) legt die rechtliche Erfassung und Beurkundung wichtiger Lebensdaten von Personen fest. So muss jedes in Deutschland geborene Kind dem Standesamt gemeldet werden und wird dort ins Geburtenregister (als Teil des Personenstandsregisters) eingetragen. Dabei wird neben den Namen (des Kindes und der Eltern) und den genauen Geburtsdaten „das Geschlecht des Kindes“ beurkundet (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG). Dieses wird in der Regel entsprechend den biologischen Merkmalen bestimmt. Wenn allerdings „das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“ kann, so ist eine Eintragung „auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe ,divers‘“ möglich (§ 22 Abs. 3 PStG).

In den letzten Jahren hat sich die Erkenntnis gesellschaftlich durchgesetzt, dass das biologische Geschlecht nicht zwingend mit der Selbstwahrnehmung und dem eigenen Bewusstsein bezüglich des Geschlechts übereinstimmen muss. Rechtlich wurde das mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) 2024 nachvollzogen. Ziel des SBGG ist es, „die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken“ sowie „das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.“ (§ 1 Abs. 1 SBGG) Deshalb eröffnet das SBGG jeder Person, relativ unbürokratisch ihren Geschlechtseintrag und die Vornamen im Personenstandsregister durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern zu lassen (§ 2 SBGG). Die Änderung muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angekündigt und kann dann nach drei Monaten durch die Angabe der Erklärung nach § 2 SBGG vollzogen werden (§ 4 SBGG). Eine weitere Änderung ist dann erst nach Ablauf eines Jahres möglich (§ 5 SBGG). Für Minderjährige gelte besondere (Schutz-)Regelungen (§ 3 SBGG).

Wer seinen männlichen Geschlechtseintrag in weiblich, divers oder „ohne Angabe“ ändert, rechtlich also nicht mehr Mann ist, fällt wegen Art. 12a Abs. 1 GG aus der Wehrpflicht heraus; das Wehrpflichtgesetz (WPflG) gilt für diese Person nicht. Umgekehrt führt eine Änderung zum männlichen Geschlechtseintrag automatisch dazu, dass die Person wehrpflichtig wird, für sie gelten dann alle Bestimmungen des WPflG.

Um zu verhindern, dass Wehrpflichtige, also Personen mit männlichem Geschlechtseintrag, im Krieg durch eine Änderung ihres Geschlechtseintrags den Kriegsdienstzwang für sich aushebeln, hat der Gesetzgeber durch § 9 SBGG, „Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall“, eine rechtlich und tatschlich problematische Ausnahmeregelung geschaffen. Der Paragraf ist so kompliziert, dass er für juristisch nicht vorgebildete Personen nahezu unverständlich ist. Im Ergebnis besagt er: Die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag nach § 2 SBGG in eine nicht-männliche Kategorie zu ändern, bleibt zwar auch im Spannungs- und Verteidigungsfall (Art. 80a, 115a GG) erhalten. Für den Bereich der Wehrpflicht bleibt aber die „rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht […] bestehen“ (§ 9 SBGG). Das gilt für die Dauer des Spannungs- und Verteidigungsfalls „sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung desselben“ (§ 9 SBGG). Eine von dieser Sonderregelung betroffene Person würde damit im zivilen Leben, also außerhalb des Militärdienstes, entsprechend ihrer Geschlechtsidentität z.B. als Frau leben können, hätte einen entsprechenden Personalausweis, weibliche Vornamen etc. Soweit „es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft“ (§ 9 SBGG) bliebe aber die rechtliche Zuordnung zum männlichen Geschlecht bestehen. Eine solche staatlich organisierte und gesetzlich vorgegebene Schizophrenie dürfte gegen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG verstoßen und verfassungswidrig sein. Darüber müsste das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Eine Verfassungsbeschwerde käme erst in Frage, wenn eine Person konkret betroffen wäre, also im Krieg. Für eine abstrakte Normenkontrolle müsste ein Viertel der Mitglieder des Bundestags einen Antrag stellen. Deshalb: früh-/rechtzeitige Erklärung nach § 2 SBGG.

16 September, 2026

Recht kurz: Ausländischer (hier: österreichischer) KDV-Status bei Einbürgerung

Von Stefan Philipp (Bearbeitungsstand: 03.08.2026)

Die nähere Betrachtung außergewöhnlicher Einzelfälle kann dazu führen, formaljuristische Mechanismen und die Systematik des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes (Art. 4 Abs. 3 GG) besser zu verstehen und damit mehr Kompetenz in der Beratung von Kriegsdienstverweigerer*innen (KDVer*innen) zu entwickeln.

Darum geht es hier: Ein durch Einbürgerung Deutscher gewordener früherer österreichischer Staatsbürger, der in Österreich den Kriegsdienst verweigert und Zivildienst geleistet hatte, fragt in der KDV-Beratung: 1. Muss er in der BRD einen (neuen/weiteren) KDV-Antrag stellen? 2. Muss er in der BRD (ggf. nach völliger Wiedereinführung des Kriegsdienstzwangs = der Wehrpflicht) Zivildienst leisten?

Die beiden Fragen sind dann relativ leicht zu beantworten, wenn man versteht, dass in der Juristerei unterschieden wird zwischen materiellem und formellem Recht. Häufig lässt sich diese kurz gefasste Erklärung für die Unterscheidung finden: Während das materielle Recht sagt, was Recht ist („Recht haben“), zeigt das formelle Recht, wie man es erhält („Recht bekommen“).

Diese Differenzierung ist auch an vielen Stellen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht und damit der Beratung von KDVer*innen relevant: Zwar darf „niemand“ „gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) Materiell-rechtlich bedeutet das, dass keine einzige Person („niemand“) jedenfalls im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum bewaffneten Kriegsdienst gezwungen werden, also rechtlich oder tatsächlich vom Staat gedrängt, genötigt, gepresst werden darf, wenn dieser gegen ihr Gewissen verstößt.

Formell-rechtlich wird dieses Verbot des Kriegsdienstzwangs hingegen durch Art. 4 Abs. 3 S. 2 GG bestimmt, wonach das „Nähere“ gesetzlich zu regeln ist. Im Rahmen der sog. Wehrverfassung wurde das Grundgesetz 1956 im Art. 12 so verändert, dass die Wehrpflicht (verfassungsrechtlich) erlaubt (seit 1968 geregelt durch Art. 12a Abs. 1 GG) und dann durch das Wehrpflichtgesetz (WPflG) (einfachgesetzlich) eingeführt wurde. Das WPflG, vor allem aber das Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (KDVG) und daneben das Zivildienstgesetz (ZDG) regeln Inhalt und Dauer der Wehrpflicht, Ausnahmen und Zurückstellungen etc. – auch für KDVer, da sie als Männer grundsätzlich wehrpflichtig sind und bleiben und im Fall der staatlichen Anerkennung die Wehrpflicht durch den Ersatz-/Zivildienst erfüllen (§ 3 Abs. 1 WPflG) sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall  zum unbefristeten Zivildienst einberufen werden können (§ 79 Abs. 1 ZDG). Das KDVG regelt das Verfahren, wie KDVer als solche staatlich anerkannt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Informationen ergeben sich die Antworten auf die beiden o.g. Fragen:

1. Die Schutzgarantie des Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG, nicht gegen das eigene Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden zu dürfen, gilt für die hier fragende Person (den eingebürgerten Deutschen und ehemaligen Österreicher) genauso selbstverständlich und bedingungslos wie für jede andere Person. Gemäß Art. 12a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 WPflG ist er nun aber hier als deutscher Mann grundsätzlich wehrpflichtig.

Mangels einer verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen (Sonder-)Regelung muss er nach den Vorschriften des KDVG einen KDV-Antrag stellen (und sich dabei gem. § 2 Abs. 2 S. 2 KDVG) auf Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG berufen, um als KDVer staatlich anerkannt zu werden; sein zuvor in Österreich erlangter KDV-Status gilt (bzw. galt) nur dort und kann nicht übertragen werden. Im KDV-Anerkennungsverfahren muss er ohnehin einen vollständigen (also lückenlosen) Lebenslauf vorlegen (§ 2 Abs. 2 S. 3 KDVG). Die dort zu erwähnende KDV in seinem Herkunftsstaat und die dort erbrachte Zivildienstleistung stellen zwar ein Indiz für die jetzige deutsche KDV dar, entbinden ihn aber nicht von der persönlichen ausführlichen Darstellung seiner Beweggründe für die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (auch) in der BRD (§ 2 Abs. 2 S. 3 KDVG).

2. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall müsste er wie jeder andere anerkannte KDVer unbefristeten Zivildienst leisten (§ 79 Abs. 1 ZDG). Für die Frage einer Zivildienstleistung im Frieden gilt: Nach § 22a Abs. 1 ZDG, der mit „Anrechnung von Wehr- oder Zivildienst anderer Staaten“ betitelt ist, „kann im Einzelfall“ im Ausland geleisteter Zivildienst ganz oder teilweise auf den zu leistenden deutschen Zivildienst angerechnet werden. Wenn der „Auslandsdienst“ aufgrund dortiger gesetzlicher Vorschriften geleistet wurde, dann „soll“ er nach § 22a Abs. 1 S. 2 ZDG angerechnet werden. Die Soll-Vorschrift beschreibt den Regelfall und schränkt das Ermessen der Behörde ein. Da der österreichische Dienst statt des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes absolviert wurde, liegt dieser Regelfall hier vor. Ein Antrag auf Anrechnung wäre ggf. beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben BAFzA zu stellen (§ 22a Abs. 2 S. 2 ZDG).

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